In dem seit 11.12.2012 laufenden Verfahren 421 C 31421/12 (anfangs 454 C 31421/12, dann 413 C 31421/12, dann 453 C 31421/12).
Schriftsätze zu Beschwerdeverfahren würden den Rahmen dieser Seite sprengen und werden ggf. auf gesonderten Seiten zusammengefasst. Manche Schriftsätze werden in Gänze zitiert, da eine Kurzfassung oder Umformulierung leicht zu Missverständnissen führen kann.
11.12.2012 Schriftsatz Vermieter, Klageschrift 
Es wird Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2012 erhoben
Eingereichte Anlage:
K 1 31.07.2002 Mietvertrag
14.12.2012 Amtsgericht München, Verfügung 
Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt
27.12.2012 Schriftsatz Mieter 
Es wird die Absicht der Verteidigung angezeigt
28.12.2012 Amtsgericht München, Verfügung 
Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin wird bestimmt auf den 07.03.2013
14.01.2013 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Klageabweisung, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit
Begründung: die Mietsache war unbewohnbar mit Verweis auf das Urteil des Landgerichts vom 06.12.2012 und der Anhörung des Herrn Stetter vom 06.12.2012, sowie auf die beim BGH gegen das Urteil eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde.
23.01.2013 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Klageerwiderung. Hieraus ist folgendes Zitat erwähnenswert:
„Die gegenwärtige Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes beruht also ausschließlich darauf, dass die Beklagten das Haus seit über zwei Jahren nicht mehr bewohnen, sondern leerstehen lassen und nicht regelmäßig belüften.“
Anmerkung: Die Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes ist untstreitig! Es wird vielmehr ein Mitverschuldenseinwand (nicht Bewohnen) erhoben, für den die Vermieterseite beweisbelastet ist.
Weitere Anmerkung: Mehr als 7 Jahre später, am 25.09.2018 wird Richter am Amtsgericht Dr. Kolper in der mündlichen Verhandlung mitteilen, dass es keine Pflicht zum Bewohnen gibt.
18.02.2013 Schriftsatz Mieter 
Bitte um Aussetzung des Verfahrens wg. Nichtzulassungsbeschwerde und Bitte um richterlichen Hinweis, ob die Aussetzung erfolgt.
20.02.2013 Amtsgericht München, Verfügung 
Richterin Hansen hält eine Aussetzung des Verfahrens nach derzeitiger Auffassung nicht für erforderlich. Der Termin bleibe daher bestehen. Das hiesige Verfahren betreffe einene anderen Streitgegenstand bzw. einen anderen Zahlungszeitraum. Die von den Mietern begehrten Schriftsätze seien nicht Bestandteil der hiesigen Akte, sondern müssten das andere Verfahren betreffen.
28.02.2013 Schriftsatz Vermieter 
Es wird auf die erfolgte Räumung hingewiesen.
04.03.2013 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage.
07.03.2013 Amtsgericht München, Protokoll der Verhandlung 
Daraus: Das Gericht weist die Mieter darauf hin, dass bislang unsubstantiierter Vortrag hinsichtlich der Minderung der Mieter vorliegt.
Die Beklagtenpartei erklärt, dass ein Einverständnis mit der Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens aus dem anderweitigen Verfahren nicht in Betracht kommt. Das Gericht weist darauf hin, dass dann ein neues Gutachten erholt werden müsste.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird auf den 21.03.2013 bestimmt.
07.03.2013 Schriftsatz Mieter 
Es wurde Widerklage auf Schadenersatz für Möbel (wg. Kontamination durch Schadstoffe) und Rückforderung überzahlter Miete wegen Mietmangels erhoben.
08.03.2013 Schriftsatz Vermieter 
Es werden Kopien des Landgerichtsurteils und des Gutachtens Stetter eingereicht. Auf Basis dieser Dokumente hält die Klagepartei das Verfahren für entscheidungsreif.
13.03.2013 Amtsgericht München, Verfügung 
Aufhebung des Termins, da Widerklage erhoben wurde.
14.03.2013 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, den PKH-Antrag zurückzuweisen
18.03.2013 Schriftsatz Vermieter 
es wird vorgetragen, dass die Widerklage unzulässig sei, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden könne.
19.03.2013 Amtsgericht München, Verfügung 
Das Verfahren wird wieder eröffnet.
21.03.2013 Schriftsatz Vermieter 
Widerklageerwiderung, daraus: „Die Wohnung wäre keineswegs dauerhaft kontaminiert und unbewohnbar gewesen, wenn die Beklagten nicht im Oktober ausgezogen wären.“
28.03.2013 Schriftsatz Vermieter 
Ergänzung der Widerklageerwiderung: die Widerklageforderung sei völlig unsubstantiiert.
04.04.2013 Amtsgericht München, Verfügung 
Es wird ein neuer Termin auf den 23.05.2013 bestimmt. Richterlicher Hinweis: Entscheidung über PKH-Antrag wird zurückgestellt, bis ggf. eine weitere Substantiierung der Widerklage erfolgt.
16.05.2013 Schriftsatz Mieter 
Vortrag nach Ankündigung des Rechtsanwalts Groll, seine Leistungen (die er bereits seit 07.03.2013 eingestellt hatte) solange zurückzubehalten, bis er entweder im Rahmen von PKH beigeordnet wird, oder ein weiterer Vorschuss von den Beklagten und Widerklägern bezahlt werde. Umfangreiche Darstellung der festgestellten Schadstoffbelastung.
Eingereichte Anlagen:
B 1 16.09.2010 Materialuntersuchung Parkettkleber (GfU)
B 2 28.10.2010 Innenraumuntersuchungen (GfU)
B 3 15.10.2011 Bremer Umweltinstitut zu Messungen INUS
B 4 21.09.2010 Schreiben an Vermieterin von den Beklagten
B 5 23.09.2010 Schreiben an Vermieterin vom Mieterverein
B 6 28.09.2010 Schreiben an Vermieterin vom Mieterverein
B 7 30.11.2010 Schreiben an Vermieterin vom Mieterverein
strong>B 8 27.10.2010 Anschreiben Privatgutachter wg aufgebrochenem Parkett
B 9 31.03.2011 Fotos aufgestemmtes Parkett
B 10 02.02.2011 Gesundheitszustand und Atteste
B 11 21.09.2010 Aussagen der kontaktierten Sachkundigen
B 12 23.09.2010 E-Mail XXXXX M, Bayer. Staatsministerium Umwelt u. Gesundheit
B 13 21.05.2013 Fahrten Burghausen/München, Eidesstattl. Versicherung
B 14 2002 Sagunski zu Richtwertüberschreitungen
B 15 04.06.2012 Umweltbundesamt (Prof. Moriske) zu den gemessenen Schadstoffwerten
B 16 21.05.2012 XXXXX M, Gesundheitsreferat der LHS München
B 17 22.01.2013 Report München, Sendung v. 22.01.2013
B 18 12.10.2010 Raumluft-Messergebnisse INUS
B 19 10.10.2010 AGÖF-Orientierungswerte f. flücht. organ. Verbindungen i. d. Raumluft
B 20 2005 BMU „Bericht Verbesserungen der Luftqualität in Innenräumen“
B 21 2007 Umweltbundesamt: Bundesgesundheitsblatt 7/2007
17.05.2013 Amtsgericht München 
Richterlicher Anordnung gemäß wird mitgeteilt, es wird Fristverlängerung bis zum 05.06.2013 gewährt. Direktzustellung wird aufgegeben. Über den PKH-Antrag werde voraussichtlich zeitnah entschieden werden können.
17.05.2013 Amtsgericht München 
Termin wird auf Antrag der Mieter verlegt. Neuer Termin ist bestimmt worden auf den 03.07.2013
22.05.2013 Schriftsatz Mieter 
Anlagen B 1 bis B 21 zum Schriftsatz vom 16.05.2013 werden mit Anlagenverzeichnis eingereicht.
23.05.2013 Schriftsatz Mieter 
Sicherheitshalber wird eine weitere Ausfertigung auch beim Gericht eingereicht, welche als beglaubigte Abschrift an die Vermieterin weitergeleitet werden kann, sofern es Probleme bei der Direktzustellung geben sollte.
24.05.2013 Amtsgericht München, Verfügung 
Für den PKH-Antrag werden ergänzende Erklärungen bzw. Nachweise angefordert.
27.05.2013 Schriftsatz Vermieter 
Herr Zillich behauptet, die Anlagen nicht erhalten zu haben und beantragt deshalb Schiftsatzfrist.
04.06.2013 Schriftsatz Mieter 
Weitere, konkretisierende Ausführungen zur Schadstoffbelastung und zum Gutachten Stetter.
Eingereichte Anlagen:
B 22 27.09.2010 Schreiben Vermieterin, Beauftrageung INUS
B 23 02.12.2010 Schreiben Kanzlei Bestelmeyer, anstehende Sanierungsarbeiten
B 24 14.12.2010 Foto Wohnzimmer mit Auswahl Parkett
B 25 2003 LFU-Leitfaden für Schadstoffuntersuchungen in Innenräumen
B 26 19.08.2011 Stetter Ablehnung Nutzungsbedingungen
B 27 26.06.2010 BfR Risikobewertung zu krebserzeugende PAK
B 28 25.03.2011 Aktenvermerk handschriftlich
B 29 25.03.2011 Aktenvermerk ausformuliert
06.06.2013 Schriftsatz Mieter 
Widerruf der Zustellungsbevollmächtigung für Rechtsanwalt Groll
10.06.2013 Schriftsatz Rechtsanwalt Groll 
Rechtsanwalt Groll beendet das Mandat
Anmerkung: in der Folge wollte Rechtsanwalt Groll den Mietern weiteres Geld aus der Tasche ziehen und erhob schließlich Zahlungsklage beim Amtsgericht Altötting, die er nicht nur in zwei Instanzen verlor – er wurde in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht München und Landgericht München darüber hinaus verurteilt, den von den Mietern bereits geleisteten Vorschuss zurück zu erstatten. Diese Verfahren werden in einem eigenen Beitrag veröffentlicht. Eine Empfehlung für Rechtsanwalt Groll können die Mieter ausdrücklich NICHT abgeben!
10.06.2013 Schriftsatz Mieter 
Mitteilung, dass Rechtsanwalt Groll das Mandantenverhältnis gekündigt hat.
11.06.2013 Schriftsatz Mieter 
BGH prüft nicht, ob Gutachten Stetter inhaltlich richtig ist. Verweis, dass Normalmaß von Stetter falsch angegeben worden ist.
Eingereichte Anlagen:
B 30 19.01.2013 Dietlind Weiland, BGH – Im Rahmen der NZL wird Gutachten nicht geprüft.
14.06.2013 Schriftsatz Mieter 
Anlage B 30 wird nachgereicht
19.06.2013 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Schriftsätze v. 16.05. und 04.06.2013. Diese seien obsolet, da Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Hilfsweise Aufrechnung mit Gegenforderungen.
Eingereichte Anlagen:
K 2 13.02.2013 Kostenvoranschlag „Renovierung“
K 3 12.04.2013 Betriebskostenrechnung 2012
K 4 12.04.2013 Betriebskostenrechnung 2013
K 5 12.05.2013 Kontoauszug Kautionsauszahlung
K 6 06.08.2012 Auftrag Gerichtsvollzieherin mit Kostenrechnung
K 7 03.05.2013 Gerichtsvollzieherin Kostnrechnung f. Räumung
24.06.2013 Schriftsatz Mieter 
Bitte um Terminsverschiebung
26.06.2013 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz v. 19.06.2013
Eingereichte Anlagen:
B 31 04.06.2013 Beschluss BGH: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
B 32 20.04.2009 Vermieterin: Einverständnis mit Markise
26.06.2013 Schriftsatz Vermieter 
Widersetzung gegen die Verlegung des Termins
27.06.2013 Amtsgericht, Verfügung 
Terminverlegung auf Antrag der Beklagtenpartei. Es bestehen noch Bedenken in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Bewilligung von PKH. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Widerklage sei nach wie vor bezüglich der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität nicht ausreichend substantiiert.
Anmerkung: hier fragt sich der juristische Laie – brauche ich hierfür nicht einen Anwalt?
10.07.2013 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 26.06.2013. Es wird eine Anlage eingereicht, die bereits der Klage beigefügt war.
Eingereichte Anlage:
K 8 31.07.2002 Übergabeprotokoll (in K 1 enthalten)
14.07.2013 Schriftsatz Mieter 
Es wird zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität vorgetragen.
Der Dachverband für Innenraumanalytik hat die Bewertungen und Schlussfolgerungen des Herrn Stetter vernichtend beurteilt. Das Verfahren sollte eine Wendung genommen haben …
Hinweis:
Bei der Nummerierung hat sich ein Fehler eingeschlichen – als Anlage 32 wurde im Schriftsatz v. 26.06.2013 die Erlaubnis der Vermieterin zum Anbringen der Markise bezeichnet.
Auf Seite 1 (Gliederungspunkt 2) sollte hier die Fristsetzung durch unseren damaligen Anwalt als Anlage bezeichnet werden: B 32 22.12.2010 Fingerhut
Eingereichte Anlagen:
B 33 14.07.2013 Beschreibung der Möbel
B 34 2002 Fotos unrenoviertes Parkett
B 35 16.08.2011 Unrenoviertes Parkett im Gang OG
B 36 01.07.2013 AGÖF zu Prof. Dr. Stetter
B 37 2002 Fotos Rigipsverkleidung, verdeckter Warmluftofen
B 38 06.07.2013 Foto: Markise wurde nicht entfernt
B 39 27.06.2013 DMB-Rechtsschutz: Noch keine Kostenfestsetzung
18.07.2013 Amtsgericht, Beschluss 
Es wird beiden Mietern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Aus den Gründen: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
18.07.2013 Amtsgericht, Verfügungen 
Darunter: Abschrift der Beschwerde AGÖF (B 36) soll an Herrn SV Prof. Stetter per Fax geschickt werden mit der Bitte um Stellungnahme bis 05.08.2013 bzw. Mitteilung, falls eine längere Frist benötigt wird.
22.07.2013 Herr Stetter (erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt) Blatt 259 der Akte 
Für seine Stellungnahme gegen die Beschwerde der AGÖF verlangt Herr Stetter einen erhöhten Stundensatz von 95,00 EUR
25.07.2013 Schriftsatz Vermieter 
Einverständnis, dass Herr Stetter für die Stellungnahme gegen das Beschwerdeschreiben der AGÖF (B 36) eine Vergütung zu einem Stundensatz von 95,00 EUR zuzügl. MWSt. erhält.
25.07.2013 Schriftsatz Mieter 
Rechtsanwalt Eberl zeigt die Vertretung der Mieter an und bittet um Beiordnung und beantragt, PKH auf Widerklage zu erstrecken, vorsorglich Vertagung des Termins wg. Wochenfrist für umfassenden Schriftsatz.
29.07.2013 Amtsgericht, Beschluss 
Rechtsanwalt Eberl wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Ferner wird klargestellt, dass sich die Gewährung von PKH (siehe 18.07.2013) auch auf die Widerklage bezog.
29.07.2013 Schriftsatz Mieter 
Der Verwendung des Gutachtens Stetter wird unter Bezugnahme auf das Beschwerdeschreiben der AGÖF widersprochen. Die durch die Schadstoffbelastung unbrauchbar gewordenen Möbel und Gegenstände werden genauer beschrieben. Rückwirkende Mietminderung wird weiter begründet.
31.07.2013 Schriftsatz Mieter 
Das Gericht wird gebeten, das Schreiben zur Beauftragung des Herrn. Stetter zu übermitteln. Einem Stundensatz von 95,00 EUR wird widersprochen, da es nicht um die Erstellung eines Gutachtens, sondern um die Rechtfertigung einer bereits honorierten Tätigkeit. Es wird weiter umfangreich dem Gutachten Stetter, sowie den Aussagen von Prof. Stetter in seiner Anhörung widersprochen. Ohne die gutachterlich-wissenschaftliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Jörg Thumulla bereits einzureichen, wird diese inhaltlich wiedergegeben (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 07.08.2013).
31.07.2013 Amtsgericht, Verfügung 
Gegen den geforderten – erhöhten – Stundensatz des Gutachters Stetter für sein Gutachten in eigener Sache bestehen keine Einwände. Es wird um die Übersendung per Fax gebeten, damit das Gutachten noch rechtzeitig zum Termin am 07.08.2013 eintrifft.
01.08.2013 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 14.07.2013. U.a. die Möbel und Gegenstände der Mieter wären durchwegs wertlos, sie hätten nur gelüftet und abgewischt werden müssen. Zum Beschwerdeschreiben der AGÖF: Wer ohne eigene Sachvershaltsfeststellungen über einen gerichtlich bestellten Sachverständigen herzieht, kann nicht erwarten, ernst genommen zu werden.
03.08.2013 Herr Stetter 
Er bittet das Amtsgericht München um die Erlaubnis, sein Gutachten in eigener Sache auch bei der IHK gegen die Beschwerde gegen seine öffentliche Bestellung einreichen zu dürfen.
03.08.2013 Herr Stetter, Gutachten in eigener Sache 
Gemäß Auftrag des Gerichts vom 19.07.2013 und Verfügung vom 31.07.2013 wird in der Sache 454 C 31421/12 Still I. ./. Stein, M u.a. zu den Einwendungen der AGÖF vom 01.07.2013 gegen die öffentliche Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. Stetter sowie zu den sonstigen Vorbringungen der AGÖF Stellung genommen.
03.08.2013 Herr Stetter (erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt) 
Kostenrechnung für sein Gutachten in eigener Sache. Interessant: Ihm sind doch nicht die verlangten 95,00 EUR, sondern „nur“ 75,00 EUR pro Stunde bezahlt worden.
07.08.2013 Amtsgericht 
Protokoll der mündlichen Verhandlung:
Der Anwalt der Mieter übergibt Fotos der Möbel und Einrichtungsgegenstände und ferner eine sachverständig-wissenschaftliche Stellungnahme der anbus analytik GmbH (öbuv Sachverständiger Jörg Thumulla).
Eingereichte Anlagen:
B 40 24.07.2013 Fotos der Möbel
B 41 29.07.2013 Jörg Thumulla gutachterlich-wissenschaftliche Stellungnahme zu Gutachten und Anhörung des Prof. Stetter
27.08.2013 Schriftsatz Vermieter 
Vergleichsangebot: Vermieterin verzichtet auf Klageforderung und Mieter verzichten auf Widerklageforderung.
29.08.2013 Amtsgericht (durch Akteneinsicht bekannt geworden) 
Handschriftlicher Vermerk der Richterin Hansen: Rückfrage an Herrn R., ob dem Herrn Stetter trotz unserer Ablehnung ein erhöhter Stundensatz gewährt werden kann.
29.08.2013 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Schriftsatz v. 29.07.2013 und 31.07.2013
Hieraus wiederum erwähnenswert: „Eine unzulässige Belastung entstand erst dadurch …“ – die unzulässige Belastung ist somit unstreitig (was aber auch im Jahr 2019 vom Gericht noch immer in Frage gestellt werden wird).
06.09.2013 Schriftsatz Mieter 
Beantragung einer Fristverlängerung, da entgegen der Anweisung des Gerichts der Schriftsatz der Klägerin v. 29.08.2013 nicht direkt zugestellt wurde und deshalb der Schriftsatz erst am 06.09.2013 eingegangen ist. Die vom Gericht festgestetzte Erwiderungsfrist wurde in der mündlichen Verhandlung auf den 10.09.2013 festgesetzt. (eine Fristverlängerung erfolgte nicht)
10.09.2013 Schriftsatz Mieter 
Bezugnahme auf die Hinweise des Gerichts und Erwiderung auf Schriftsatz v. 29.07.2013. Hieraus unter anderem: Eine Pflicht zur Nutzung der Mietsache existiert nicht.
12.09.2013 Herr Stetter 
Er akzeptiert einen normalen Stundensatz für sein Gutachten in eigener Sache.
13.09.2013 Schriftsatz Mieter 
Ergänzung und Korrektur zum Schriftsatz v. 10.09.2013
20.09.2013 Schriftsatz Vermieter 
Umfangreiche Erwiderung zu den Schriftsätzen vom 10.09.2013 und 13.09.2013
26.09.2013 Schriftsatz Mieter 
Beschwerde gegen Beweisbeschluss vom 02.10.2013 (eingegangen am 23.09.2013): Herr Stetter wird als Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt. Es bestehen massive Zweifel, dass Herr Stetter sein Gutachten völlig neutral, unabhängig und ohne eigenes Interesse abgibt. Vielmehr ist das Gegenteil zu erwarten.
01.10.2013 Schriftsatz Vermieter 
Antrag auf Ablehnung der Beschwerde und Zurückweisung des Ablehnungsantrages der Beklagten.
01.10.2013 Amtsgericht 
Termin zur Verkündung wird auf den 07.11.2013 verschoben. Grund: Rechtsmittel gegen Beweisbeschluss.
02.10.2013 Amtsgericht, Beweisbeschluss 
Richterin Hansen erlässt einen rückwirkenden Beweisbeschluss, da der Sachverhalt durch Vorlage eines Privatgutachtens der AGÖF (B 36) – vgl. Schriftsatz v. 14.07.2013 – weiter aufzuklären war, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Zum Sachverständigen wurde bestimmt: Herr Stetter
08.10.2013 Amtsgericht, Beschluss 
Richterin am Amtsgericht Hansen: Das Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. Karl Stetter wird für unbegründet erklärt.
Der Ablehnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht bzw. jedenfalls unbegründet.
Danach kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeignet sind hierzu solche objektiven Grüne, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend sei, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zu zweifeln.
Solche Gründe seien vorliegend nicht gegeben. Ein die Befangenheit begründendes Verhalten des Sachverständigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
08.10.2013 Amtsgericht, Beschluss 
Der Beweisbeschluss wird dahingehend berichtigt, dass dieser am 19.09.2013 ergangen ist.
24.10.2013 Schriftsatz Vermieter 
Bitte, die Akten Herrn Stetter zuzuleiten. Hilfsweise Aufrechnung: Miete für Januar 2013 gegen die Wiederklageforderung der Mieter.
05.11.2013 Amtsgericht, Verfügung – Blatt 349/351 der Akte 
Es wird der Auftrag erteilt, gemäß Beweisbeschluss (siehe 07.11.2013) ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Der Auftrag wird fälschlicherweise an Herrn Stetter versandt.
05.11.2013 Amtsgericht, Verfügung – Blatt 355/356 der Akte 
Es wird der Auftrag erteilt, gemäß Beweisbeschluss (siehe 07.11.2013) ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Diesmal offensichtlich an den Sachverständigen Dr. Grün. Zunächst war die Seite 2 nicht enthalten (erst nach erneutem Anfordern am 10.04.2017 erhielten wir die komplette Abschrift) Nummerierung der Akte offensichtlich falsch: Das dreiseitige Dokument soll die Blattnummern 353/354 haben. Laut Blattnummern ist diese Ausfertigung nach dem 18.11.2013 (Anschreiben und Kostenrechnung Stetter, Blatt 353/354) erstellt worden.
07.11.2013 Amtsgericht,Beweisbeschluss 
I. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der beklagten Partei,
dass die auf Bl. 271/274 aufgführten Einrichtungsgegenstände (vgl. auch Lichtbilder in der Anlage zum Protokoll vom 07.08.2013 (Bl. 295/297) aufgrund einer Kontamination durch PAK im Parkettkleber der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte nicht mehr verwendbar waren bzw. diese insbesondere nicht gereinigt werden konnten und diese Kontamination jedenfalls nicht überwiegend ursächlich auf dem Auszug der Beklagten im September 2010 beruhte.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Dr. Lothar Grün
18.11.2013 Herr Stetter (erst durch Akteneinsicht bekannt geworden) 
Er teilt mit, dass er nicht (mehr) der gerichtliche Sachverständige ist und schickt die Akten zurück. Er legt auch gleich die Kostenrechnung bei – die 54,74 EUR wurden ihm bereits überwiesen.
18.11.2013 Schriftsatz Vermieter 
Es wird angeregt, die Akten zunächst an Prof. Stetter zu senden, da der frühere Beweisbeschluss noch nicht erledigt war. Antrag auf Änderung des Beweisbeschlusses: Dr. Grün soll seinem Gutachten die tatsächlichen Feststellungen des Prof. Stetter zugrundelegen.
22.11.2013 Schriftsatz Vermieter 
Es wird die Aufhebung des Beweisbeschlusses beantragt, da laut Mietvertrag die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel ausgeschlossen ist. Alternativ beantragt die Vermieterseite, dass die Beweisfrage durch Prof. Stetter beantwortet wird. Dieser kenne sowohl die Akten, als auch die Möbel.
26.11.2013 Amtsgericht, Verfügung 
Richterin Möhring verfügt: ein Schreiben an den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Lothar Grün per Fax herausgeben, dass er aufgrund eines weiteren klägerischen Antrags sowie der Urlaubsabwesenheit der zuständigen Richterin gebeten wird, mit der Bearbeitung der Akten zwecks Beantwortung der Beweisfrage noch nicht zu beginnen.
Die zuständige Richterin werde ihn in Bezug auf die weitere Vorgehensweise in der 49. KW kontaktieren.
27.11.2013 Schriftsatz Mieter 
Antrag Verlängerung Schriftsatzfrist zum Vorbringen vom 22.11.2013. Vorab: Es besteht kein Einverständnis, Prof. Stetter solle das weitere Gutachten ausführen. Vom völlig korrekten Weg, den das Gericht eingeschlagen hat, sollte nicht wieder abgewichen werden. Offensichtlich hat die Vermieterseite an der Richtigkeit des Gutachtens des Prof. Stetter starke Zweifel, sonst würde sie einen anderen Gutachter nicht derart fürchten.
29.11.2013 Schriftsatz Mieter 
Schriftsatzfrist und vorsorglicher Vortrag, dass nicht ersichtlich ist, warum das Gericht vom völlig korrekten Weg wieder abweichen sollte und die Beauftragung des SV Dr. Grün wieder rückgängig gemacht werden sollte.
06.12.2013 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 22.11.2013: Haftungsausschluss ist unwirksam. Für den Beweis ist das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten notwendig. Von dem vom Gericht eingeschlagenen Weg sollte nicht abgewichen werden.
11.12.2013 Schriftsatz Mieter 
Die Beschwerde der Beklagten bei der IHK für München und Oberbayern gegen den Gutachter Prof. Stetter wurde von der IHK als Aufsichtbehörde für begründet erklärt. Es wird die Beschwerde vorgelegt, das Schreiben der IHK, sowie eine Synopse aus der sich ergibt, welche hier im Prozess vorliegenden Akten und Anlagen aus der beigezogenen Akte der IHK vorgelegt wurden und auf welchen Anlagen damit die Entscheidung der IHK, die Beschwerde für begründet zu erachten (und aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Prof. Stetter zu ergreifen), gestützt ist. Das Gutachten kann daher nicht weiter für die Prozessführung verwendet werden.
Eingereichte Anlagen:
B 46 21.10.2013 Beschwerde der Beklagten bei der IHK für München und Oberbayern gegen Prof. Stetter mit ausführlicher Begründung und Verweis auf zahlreichen Anlagen.
B 47 05.12.2013 Schreiben der IHK für München und Oberbayern: Die Beschwerde ist begründet, es werden aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Prof. Stetter ergriffen.
B 48 11.12.2013 Synopse welche Anlagen im Beschwerdeverfahren gegen Prof. Stetter vor der IHK und den in diesem Prozess (bzw. Vorprozess) entscheidungserheblichen Anlagen übereinstimmen.
17.12.2013 Amtsgericht, Verfügung (erst durch Akteneinsicht bekannt geworden) 
Nach dem Urlaub verfügt Richterin Hansen, dass Dr. Grün nun mit der Gutachtenerstellung beginnen soll.
17.12.2013 Amtsgericht, Verfügung 
Es wird klargestellt, dass der Beweisbeschluss vom 19.09./02.10.2013 durch die schriftliche Stellungnahmen von Prof. Stetter erledigt ist. Das Gericht beabsichtigt nicht, den Beweisbeschluss vom 07.11.2013 abzuändern.
17.12.2013 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderungen auf die Schriftsätze vom 27.11. 29.11. und 06.12.2013:
Die Vermieterseite bettelt weiter darum, dass doch Herr Stetter weitermachen soll, schließlich hätten auch die Gerichte bis zum BGH die Arbeitsweise nicht in Frage gestellt und nur er kenne sich aus.
Herr Stetter habe erklärt, Naphthalin liege als Niederschlag auf den Wänden und könne durch Wischen nicht beseitigt werden. Das ändere aber nichts daran, daß der Naphthalin-Niederschlaf von den Möbeln der Beklagten hätte entfernt werden können, nämlich z.B. durch Wischen und Benützung eines Reinigungsmittels.
23.12.2013 Schriftsatz Vermieter 
Antrag auf Aufhebung des Beweisbeschlusses: Zum vierten Mal bettelt die Vermieterseite um das Festhalten an Herrn Stetter. Ein Teil der Möbel sei nicht kontaminiert und dies könne auch nicht mehr festgestellt werden. Die ausführliche Beweisaufnahme im Vorprozess habe ergeben, dass ausschließlich die Beklagten an allem Schuld seien und deshalb könne diese Beweisaufnahme unterbleiben.
23.12.2013 Schriftsatz Mieter Blatt 374-385 der Akte 
Widerklageerweiterung
Eingereichte Anlagen:
B 49 2010 – 2012 Lehraufträge VHS
B 50 2010 – 2013 Rechnungen Gutachten
B 51 2010 – 2012 Fahrkarten
03.01.2014 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 11.12.2013 und zur begründeten Beschwerde gegen Herrn Stetter.
03.01.2014 Schriftsatz Vermieter 
Fristverlängerung wg. Widerklageerweiterung
09.01.2014 Schriftsatz Mieter 
Die Vermieterseite kann nun nicht die Sache jeden Moment so drehen, wie es ihr gerade einfällt. Das Sachverständigengutachten ist daher gemäß dem bereits erlassenen Beweisbeschluss vom 07.11.2013 einzuholen.
13.01.2014 Schriftsatz Mieter 
Korrektur eines Formulierungsfehlers im Schriftsatz vom 09.01.2013
14.01.2014 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Beiziehung der Beschwerdeakte der IHK
28.01.2014 Schriftsatz Vermieter 
Widerklageerwiderung hieraus einige wesentliche Aussagen:
„Hätten sich die Beklagten vernünftig verhalten, dann hätte es überhaupt keine Gesundheitsgefährdung gegeben.“
Anmerkung: Damit wird das Bestehen der Gesundheitsgefährdung erneut unstreitig gestellt.
Es wird ein Schreiben der IHK für München und Oberbayern überreicht, wonach sich ergebe, dass die IHK die Frage, ob das Gutachten richtig oder falsch ist, nicht geprüft habe.
Eingereichte Anlage:
K 9 17.01.2014 Schreiben der IHK an Kanzlei Zillich
Anmerkung: Die IHK hat einer nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Partei Auskünfte erteilt, obwohl sie dies nach eigener Aussage nicht darf.
18.02.2014 Schriftsatz Vermieter 
Hinweis wegen Prozesskostenhilfe.
28.02.2014 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 28.01.2013
Eingereichte Anlage:
B 53 2009 – 2010 BWA Einzelfirma und GbR
20.03.2014 Gerichtlicher Sachverständiger Dr. Grün 
Gutachten zur Kontamination der Möbel und Einrichtungsgegenstände
20.03.2014 Schriftsatz Vermieter 
Die Behauptung der Beklagten, die IHK würde aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den SV Stetter ergreifen sind völlig falsch und stellen eine Verleumdung dar. Hierfür wird das Schreiben des Prof. Stetter vom 03.02.2014 an das Landgericht München I, nebst E-Mail vom Umweltbundesamt und Schreiben des DIBt vorgelegt.
26.03.2014 Schriftsatz Vermieter 
Bitte an das Gericht, das Schreiben des Prof. Stetter dem SV Dr. Grün zugänglich zu machen. Verweis auf Vollstreckungsabwehrklage.
27.03.2014 Amtsgericht 
Termin zur mündlichen Vehandlung wird bestimmt auf den 14.05.2014, 11:00 Uhr, Sitzungssaal B 814, 8. Stock, Pacellistr. 5. Das persönliche Erscheinen der Parteien wird angeordnet.
27.03.2014 Schriftsatz Vermieter 
Erwiderung auf Schriftsatz 28.02.2014, hieraus:
Den Mietern sei der Beweis nicht gelungen, dass sie einer konkreten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen wären, wenn sie weiter in der Wohnung geblieben wären.
01.04.2014 Schriftsatz Vermieter 
Die Klägerin und Widerbeklagte sieht sich durch das Gutachten Dr. Grün bestätigt und erhebt keine Einwendungen gegen das Gutachten.
14.04.2014 Schriftsatz Mieter 
Ergänzungsfragen an den Sachverständigen Dr. Grün
15.04.2014 Schriftsatz Vermieter 
Erneuter Vortrag wegen Prozesskostenhilfe
06.05.2014 Amtsgericht, Verfügung 
Der Termin vom 14.05.2014 wird aufgehoben – Grund: Erforderlichkeit eines Ergänzungsgutachtens.
16.05.2014 Schriftsatz Mieter 
Vortrag wg. Versandhandel
Eingereichte Anlagen:
B 54 06.12.2010 Liste Selbstabholer
B 55 2009 – 2010 Rechnungen/Lieferscheine
16.05.2014 Schriftsatz Vermieter 
Es soll noch auf einen Gesichtspunkt hingewiesen werden: Da das Mietverhältnis durch die Kündigung im Dezember 2010 beendet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz.
04.06.2014 Schriftsatz Vermieter 
Gebetsmühle 2.0: Und täglich grüßt das Stetter-Gutachten und die Bewohnbarkeit. Im Übrigen wird alles vom Schriftsatz 16.05.2014 mit Nichtwissen bestritten.
05.06.2014 Schriftsatz Mieter 
Zusammenfassende Einschätzung und Erwiderung auf Schriftsätze vom 20.03.2014, 27.03.2014, 15.04.2014 und 16.05.2014.
Eingereichte Anlagen:
B 56 26.10.2010 Gutachten SV Busch Seite 11
B 57 06.12.2010 Schreiben des RA Bestelmeyer
B 58 24.03.2014 ärztliche Stellungnahme Dr. K.
28.06.2014 Gerichtlicher Sachverständiger Dr. Grün 
Es werden die Ergänzungsfragen beantwortet. Wichtig:
Die in seinem Gutachten beschriebenen Bedingungen zur Dekontamination der Einrichtungsgegenstände können beispielsweise bei Trocknungsunternehmen realisiert werden.
Die Einschätzung des Sachverständigen Thumulla können, müssen aber nicht zwingend zutreffen. Die im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführten Untersuchungen sind nicht hinreichend, um diese Rückschlüsse ziehen zu können.
07.07.2014 Amtsgericht, Verfügung 
Richterin Dr. Simon: Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf 10.09.2014. Die Parteien können bis zum 24.07.2014 ihre Einwendungen, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitteilen.
08.07.2014 Schriftsatz Mieter 
Beweisangebot durch Sachverständigengutachten zu den mit Schriftsatz vom 04.06.2014 bestrittenen Punkten.
10.07.2014 Schriftsatz Vermieter 
Rechtsanwalt Zillich beantragt Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf Schriftsatz vom 05.06.2014 nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens Grün.
11.07.2014 Schriftsatz Vermieter 
Rechtsanwalt Zillich hat das Ergänzungsgutachten erhalten und beantragt Schriftsatzfrist und Verschiebung der Verhandlungstermins wegen Urlauben.
18.07.2014 Amtsgericht 
Schriftsatfrist wird gewährt
18.07.2014 Schriftsatz Vermieter 
Vortrag zu Gutachten und Ergänzungsgutachten Dr. Grün: Es werde alles bestätigt, was von Vermieterseite vorgetragen wurde …
18.07.2014 Amtsgericht 
Auf Antrag der Klagepartei wird der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.09.2014 gelegt.
22.07.2014 Amtsgericht 
Auf Antrag der Klagepartei (liegt nicht vor) wird der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.09.2014, 11:30 gelegt.
23.07.2014 Schriftsatz Mieter 
Fristverlängerung für Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten, da es Thumulla zur Stellungnahme vorgelegt wird.
28.07.2014 Amtsgericht 
Fristverlängerung wird gewährt.
11.08.2014 Schriftsatz Vermieter 
Die Partei widersetzt sich der Parteieinvernahme, fordert aber gleichzeitig die Mieter auf, offenzulegen, von was sie eigentlich leben (um das dann mit Nichtwissen zu bestreiten zu können?). Und wieder die Gebetsmühle: Herr Stetter habe Recht und niemand habe die Mieter gezwungen, keine Miete mehr zu bezahlen und nach Burghausen umzuziehen.
13.08.2014 Schriftsatz Mieter 
In Zusammenarbeit mit dem SV Thumulla wurden weitere Fragen formuliert, um die entscheidungserhebliche Frage zu klären, dass die Kontamination der Einrichtungsgegenstände jedenfalls nicht überwiegend ursächlich auf unterbliebene Wohnnutzung zurückzuführen ist.
Eingereichte Anlagen:
B 59 13.05.2009 Rechnung neue Fenster
B 60 Mai 2009 Fotos der alten, maroden Fenster
B 61 30.09.2009 Schreiben der Firma P. (Fenster, verfaulte Stellen)
B 62 02.12.2012 E-Mail von SV Helmut Scholz zu Gerichtsgutachten Stetter und Fragen zur Anhörung am 06.12.2012
25.08.2014 Schriftsatz Vermieter 
Antrag auf Aufhebung des Termins am 17.09.2014. Grund: Das Ergänzungsgutachten wird nicht rechtzeitig fertig, Rechtsanwalt Zillich macht Urlaub und hat einen Termin
28.08.2014 Schriftsatz Vermieter 
Alle Fragen seien unzulässig, Thumulla schreibe ins Blaue hinein, alle Fragen zur Luftwechselrate lägen neben der Sache. Scholz habe das Objekt nicht besichtigt und überhaupt sei die Frage, ob das Mietobjekt wegen PAK-Belastung weiterhin benutzbar war durch das Gutachten Stetter schon vor langer, langer Zeit geklärt worden.
03.09.2014 Amtsgericht 
Termin vom 17.09.2014 wird aufgehoben. Grund: von Amts wegen, weitere Fragen an den Sachverständigen.
04.09.2014 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 11.08.2014; Dekontamination der Einrichtungsgegenstände: KV über 15.427,28 EUR; Weitere Atteste wg. Schmerzensgeld; Aufrechnung der Widerbeklagten reduziert sich um insgesamt 28.780,23 EUR auf den Restbetrag von 527,82 EUR; Widerklageerweiterung um die Kaution i.H.v. 3.450,48 EUR
Eingereichte Anlagen:
B 63 11.08.2014 Kostenangebot der Trocknungsfirma Polagonvatro
B 64 23.10.2012 Schreiben des Umweltmediziners Dr. H.: Nach Beendigung der Exposition gegenüber Schadstoffen klingt das Multiple Chemical Sensivity-Syndrom ab.
B 65 03.02.2012 Schreiben Dr. M. Krebsuntersuchung
B 66 2003 Fotos: Zustand des Mietobjekts bei Mietbeginn
B 67 2013, 2014 Fotos: Außenansicht des Anwesens vorher – nachher
B 68 04.07.2014 Schreiben der Widerkläger wg. Kaution
B 69 10.07.2014 Antwortschreiben wg. Kaution
B 70 13.11.2013 Schreiben RA Zillich: Berufungsinstanz ist bezahlt
B 71 23.08.2013 Schreiben der Gerichtsvollzieherin wg. Vermieterpfandrecht
25.09.2014 Schriftsatz Vermieter 
Schriftsatzfrist für Erwiderung auf 04.09.2014
30.09.2014 Amtsgericht 
Schriftsatzfrist bis 17.10.2014
06.10.2014 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 28.08.2014
Eingereichte Anlagen:
B 72 23.10.2013 Eidesstattliche Versicherung E. B.
B 73 23.10.2013 Eidesstattliche Versicherung C. B.
B 74 19.11.2013 Eidesstattliche Versicherung S.
B 75 24.08.2012 Protokoll der Begehung des P.
07.10.2014 Schriftsatz Vermieter (erst durch Akteneinsicht zu Kenntnis gelangt) 
Das Gericht wird um den Beweisbeschluss oder Erläuterung gebeten, warum die weiteren Fragen an Dr. Grün gestellt wurden, obwohl sie sich dem widersetzt hätten.
13.10.2014 Schriftsatz Vermieter 
Schriftsatzfrist für Erwiderung auf 04.09. und 06.10.2014
14.10.2014 Amtsgericht 
Fristverlängerung wird gewährt.
15.10.2014 Schriftsatz Vermieter 
Zu Prozesskostenhilfe, Schriftsatz vom 09.04.2014, 06.10.2014. Stetter hätte als einziger Recht und es würden auch keine ausfsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Stetter ergriffen, das habe dieser selbst widerlegt. Zum Schluss: Weil der Vorprozess rechtskräftig sei, müsse sich das Gericht in diesem Prozess sämtlichen Erkenntnissen nach dem 06.12.2012 verschließen.
Und erneut wird der Mangel unstreitig gestellt:
„Das Objekt war zum Zeitpunkt der Zwangsräumung ausschließlich deswegen unbewohnbar, weil es von den Beklagten monatelang nicht regelmäßig belüftet und beheizt worden war.“
17.10.2014 Schriftsatz Mieter 
Bitte um Mitteilung wg. PKH und Bitte, darüber nunmehr positiv zu entscheiden.
21.10.2014 Schriftsatz Vermieter 
Zillich brüstet sich sogar mit dem erfolgreichen Prozessbetrug in der Vollstreckungsabwehrklage und will, dass auch in diesem Verfahren erkannt wird, dass mit der bereits bezahlten ersten und zweiten Instanz noch mal aufgerechnet wird. Er legt dafür den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.02.2014 vor.
24.10.2014 Schriftsatz Vermieter 
Dr. Rodenstock von der Kanzlei Zillich muss den Schriftsatz vom 15.10.2014 in einem Punkt berichtigen: Die Kosten für die erste und zweite Instanz wurden doch im Jahr 2013 bezahlt. Am selben Tag wurden den Mietern die entwerteten Kostenfeststellungsbeschlüsse nebst einem entsprechenden Schreiben übersandt.
28.10.2014 Schriftsatz Vermieter 
Es wird tatsächlich behauptet, die Vermieterin hätten beim Verkauf der vergifteten Mietsache einen Verlust von 40.000 bis 60.000 Euro gemacht – diesen würden die Mieter ihr jetzt schulden: Der Garten sei ungepflegt und verwahrlost gewesen, der Gartenzaun sei verbogen gewesen, es wären im Wohnzimmer Elektrokabel aus der Wand gehangen, im Wohnzimmer hätten die Beklagten Schlitze in die Wand geschlagen, die Kloschüssel habe einen Haarriss gehabt, das ganze Haus sei ungepflegt und schmutzig gewesen (diese Liste war am 21.10. vorgetragen worden).
13.11.2014 Gerichtlicher Sachverständiger Dr. Grün 
Ergänzungsgutachten:
Ausgehend von einem nutzerabhängigen Lüftungsbeitrag von 3 Stoßlüftungen pro Tag schätzt der Unterzeichner das Nichtbewohnen der Mietsache als nicht überwiegend ursächlich für die Kontamination der Einrichtungsgegenstände ein.
Der Unterzeichner teilt die Einschätzung des Dipl.-Ing Scholz, dass der Nachweis von Partikelförmigen und schwerflüchtigen PAH ein typisches PAK-Muster ist, das von Teerklebstoffen oder anderen Teerprodukten in die Raumluft emittiert wird. Eine Freisetzung der krebserregenden (leicht- und schwerflüchtigen) Schadstoffe ist von daher nachvollziehbar.
19.11.2014 Amtsgericht, Verfügung 
Ladung zum Termin: 04.02.2015, 11:00 Uhr, Sitzungssaal B 814, 8. Stock, Pacellistr. 5
Anordnung: Bis zum 10.12.2014 können Einwendungen und Ergänzungsfragen gestellt und mitgeteilt werden, ob der SV zum Termin geladen werden soll.
28.11.2014 Schriftsatz Vermieter 
Zum Ergänzungsgutachten Dr. Grün: Der Gerichtsgutachter spekuliere und meine und habe nicht recht. Also habe es sich als richtig erwiesen, dass kein Ergänzungsgutachten notwendig gewesen wäre – es habe zur Klärung des Streitstoffes nichts Wesentliches beigetragen.
01.12.2014 Schriftsatz Vermieter 
Und wieder zu Möbeln, Gesundheitsschäden und Schmerzensgeld: Möbel höchstens 500 EUR wert; beide Beklagten seien Raucher, die Folgen des Rauchens seien sehr viel gravierender.
05.12.2014 Schriftsatz Vermieter 
Und nochmal zu Ergänzungsgutachten Dr. Grün: Die Sockelleisten, Unverständliches zu Hausstaub und ein einziger Zug an einer Zigarette enthalte eine PAK-Konzentration, welche um ein Vielfaches höher sie als es die gesamte PAK-Belastung im streitgegenständlichen Haus war.
15.12.2014 Schriftsatz Vermieter 
Rechtsanwalt Zillich beleidigt weiter.
15.01.2015 Amtsgericht 
Umladung: Neuer Termin jetzt 10.03.2015, 11:00 Uhr, Sitzungssaal B 814, 8. Stock Grund: Richterwechsel
20.01.2015 Schriftsatz Vermieter 
Bitte um Verschiebung des Termins und Frage wegen neuem Aktenzeichen
21.01.2015 Amtsgericht 
Umladung: neuer Termin jetzt 24.03.2015, 11:00 Uhr, Sitzungssaal B 814
21.01.2015 Amtsgericht 
Aktenzeichen hat sich erneut geändert (wg. Richterwechsel neue Geschäftsstelle)
22.01.2015 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Vermieter-Schriftsatz-Tsunami
Eingereichte Anlagen:
B 76 24.10.2014 Schreiben des RA Dr. Rodenstock
B 77 22.01.2013 report MÜNCHEN, Ausschnitt der Sendung (als CD-ROM)
B 78 2007 Auszug aus „Bewertung von PAK-Belastungen in Innenräumen anhand von Toxizitätsequivalenten“
29.01.2015 Amtsgericht 
Richterin Möhring: Es hat ein erneuter Richterwechsel stattgefunden. Das Gericht beabsichtigt, über den noch ausstehenden PKH-Antrag bis zum Zeitpunkt der nächsten mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
04.02.2015 Schriftsatz Vermieter 
Reachtsanwalt Zillich fragt, ob der Gerichtskostenvorschuss schon angefordert wurde. Außerdem erfolgte Aufrechnung mit Kosten Beschwerde aus Vollstreckungsabwehrklage
06.02.2015 Amtsgericht 
Gerichtlicher Hinweis, der Gerichtskostenvorschuss wurde noch nicht eingezahlt. Sofern PKH gewährt würde, wäre dies wohl auch zunächst nicht erforderlich.
Anmerkung: Für eine Widerklage wird kein Vorschuss fällig § 12 Abs. 2 Nr. 1. GKG.
12.02.2015 Schriftsatz Mieter 
Zusammenfassung wegen der festgestellten Schadstoffbelastung:
Die Beweisfrage kann nun beantwortet werden – Die Möbel waren kontaminiert und hätten für eine weitere Benutzung dekontaminiert werden müssen, das Nichtbewohnen war für diese Kontamination nicht überwiegend ursächlich (wenn man von einem nutzerabhängigen Lüftungsbeitrag von 3 Stoßlüftungen pro Tag ausgeht).
25.02.2015 Schriftsatz Vermieter 
Quer ins Gemüsebeet: vom Türschloss über Stromleitungen bis hin zu – na? erraten? RICHTIG: Der Herr Prof. Stetter, der hat recht gehabt und soll recht behalten und deshalb dürfe das Gericht dem Sachverständigen Dr. Grün nicht glauben.
Eingereichte Anlagen:
K 11 12.03.2013 Bundesgesundheitsblatt 10/2013
K 12 12.03.2013 Landeshauptstadt München Baureferat wegen Bäumen und Sträuchern 24.07.2012
K 13 12.03.2013 Stetter an Landgericht München I
K 14 12.03.2013 Fotos Kabel aus der Wand
13.03.2015 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf 25.02.2015 hinsichtlich Schadstoffen
17.03.2015 Schriftsatz Vermieter 
Weil Dr. Grün selbst keine eigenen Messungen durchgeführt habe, könne er auch keine eigene Einschätzung haben und deshalb sei alles, was der gerichtliche Sachverständige Dr. Grün sage falsch. Im Übrigen wird alles aus dem Schriftsatz vom 12.02.2015 verneint.
23.03.2015 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 17.03.2015 und weitere Punkte vom 25.02.2015
24.03.2015 Amtsgericht, Protokoll der Verhandlung 
Eine bodenlose Frecheheit der Richterin am Amtsgericht Möhring: Sie hat sich noch nicht einmal die eigenen Gutachter des gerichtlich bestellten Sachverständigen durchgelesen! Obwohl sie also keinen blassen Schimmer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hat („Ich weiß ja – ähm – jetzt nicht, – ähm – was Sie aus dem Gutachten jetzt genau herauslesen“), teilt sie mit, dass sie die Sachlage entgegen der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Grün „per se anders“ sehe.
13.04.2015 Schriftsatz Mieter 
Richtigstellung Protokoll,. Es werden angeforderte PKH-Unterlagen und Fotos eingereicht
Eingereichte Anlagen:
B 79 Fotos Garten, Gartenzaun
B 80 Fotos der Mietsache am Tag der Zwangsräumung
15.04.2015 Schriftsatz Vermieter 
Vergleichsangebot – das gleiche wie am 27.08.2013. Verweis auf die Rechtskraft des Vorverfahrens, deshalb sei die Beweisaufnahme nicht zu berücksichtigen.
Eingereichte Anlage:
K 15 12.03.2013 neue Aufstellung angeblicher Ansprüche
04.05.2015 Amtsgericht München
Aufhebung des Verkündungstermins vom 07.05.2015
04.05.2015 Amtsgericht München
Schriftsatzfrist für Vergleichsangebot vom 15.04.2015 und Ankündigung, es werde erneut ein Richterwechsel stattfinden (Neubesetzung des Referats)
15.05.2015 Amtsgericht, Beschluss 
Es wird der Beklagten zu 1) PKH für einen Betrag in Höhe von 5.341,00 EUR der erweiterten Widerklage gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, da u.a. die „Entscheidung des Landgerichts durchaus Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der hiesigen Widerklage“ habe. Mit keinem einzigen Wort geht sie dabei auf die im hiesigen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme und die in diesem Verfahren vorgelegten Stellungnahmen und weiteren Beweisangebote ein.
15.05.2015 Amtsgericht, Beschluss 
Es wird dem Beklagten zu 2) PKH für den gleichen Betrag gewährt.
18.05.2015 Schriftsatz Mieter 
Zum Schriftsatz vom 15.04.2015 hinsichtlich Rechtskraft und Vergleich.
29.05.2015 Schriftsatz Vermieter 
Es wird ein Fehler hinsichtlich der geltend gemachten, angeblich pfändbaren Forderungen eingestanden. Auch das Eingeständnis ist fehlerhaft und verdreht den Sachverhalt bis zur Unkenntlichkeit.
21.06.2015 Schriftsatz Mieter 
PKH-Beschwerde mit Zusammenfassung des gesamten Sachverhalts bis hin zur erfolgten Beweisaufnahme.
09.07.2015 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterseite beharrt auf ihrem Vergleichsangebot, welches gegenüber dem Angebot vor der Beweisaufnahme deutlich schlechter ist.
07.08.2015 Amtsgericht München, Beschluss 
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 15.05.2015 wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.
(Anmerkung: damit ist Richterin Reiter inhaltlich mit keinem Wort auf die 14-seitige Beschwerde vom 21.06.2015 eingegangen.)
13.11.2015 Schriftsatz Viermieter 
Antrag, dass den Mietern die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses auferlegt wird. Ferner wird beantragt, einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Verkündung einer Entscheidung anzuberaumen. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei die Vermieterseite einverstanden.
25.11.2015 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter sind mit einer Fortführung im schriftlichen Verfahren nicht einverstanden.
02.12.2015 Amtsgericht München, Verfügung 
Richterin Reiter bestimmt einen Haupttermin auf 10.02.2016, 11:00 Uhr, Sitzungssaal B 111 mit Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien – „Zur Aufklärung des Sachverhalts“
20.12.2015 Schriftsatz Mieter 
Verfassungsbeschwerde gegen folgende Beschlüsse:
1. Beschluss des Landgerichts München I vom 16.11.2015 (14 T 14120/15)
2. Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2015 (14 T 14120/15)
3. Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.05.2015 (453 C 31421/12)
4. Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.05.2015 (453 C 31421/12)
wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
des Rechts auf ein faires Verfahren
Unter Verweis auf:
BVerfGE 88, 366 <375 f.> m.w.N.
BVerfGE 47, 182 <189>
BVerfGE 86, 133 <146>
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08
BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95, juris, Rn. 19
BVerfGK 7, 438 <442>
22.12.2015 Amtsgericht München, Beschluss 
Den Mietern wird PKH in Höhe von weiteren 3.450,48 für den Widerklageantrag vom 04.09.2014 hinsichtlich der Kautionsrückerstattung bewilligt.
Wesentlich aus den Gründen:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint in dem gewährten Umfang nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 199 Abs. 1 ZPO).
30.12.2015 Schriftsatz Mieter 
Neuer Antrag auf PKH und Widerklageneufassung:
In dem insgesamt 66 Seiten (plus Anlagen 81 bis 117) umfassenden Schriftsatz wird der gesamte Verfahrensstoff zusammengefasst und dabei unter Änderung oder Erweiterung Prozesskostenhilfe für folgende Anträge beantragt:
1. Rückerstattung überzahlter Mieten
2. Verdienstausfall
3. entgangener Gewinn
4. Fahrtkosten
5. Schmerzensgeld
6. weitere Privatgutachten
7. Mehrkosten Ersatzunterkunft
8. Nutzungsentschädigung
9. Betriebskostenguthaben aus dem Jahr 2009
10. Betriebskosten für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2012
11. Nebenkosten (Strom/Gas/Wasser) für die Zeit vom Oktober 2010 bis 31.01.2013
Eingereichte Anlagen:
B 81 Strom/Gas/Wasser 2002 bis 2010 Liste und Kontoauszüge
B 82 05.10.2010 erstes Schreiben RA Bestelmeyer
B 83 08.09.2011 Mail XXXXXX kein Bedarf an Dozenten
B 84 26.08.2011 DMB Ablehnung Mangelbeseitigungsklage
B 85 Vollmacht für Hausverwaltung XXXXXXX
B 86 01.04.2011 Schreiben RA Zillich
B 87 BWA XXXXXXXXXXXXX 2012 und 2013
B 88 BWA XXXXXXXXXXXXX 2012 und 2013
B 89 XXXXXXXXXXXXX Shop deaktiviert Ausdruck Wayback-Machine
B 90 29.11.2010 Einschreiben wg. Schneeräumpflicht
B 91 13.12.2010 fristlose Kündigung
B 92 12.07.2011 Schriftsatz Zillich
B 93 21.11.2011 Schreiben RA Zillich
B 94 07.12.2011 Schreiben an Vermieterin wegen Schneeräumen
B 95 06.02.2012 Schreiben RA Zillich
B 96 04.07.2012 Schreiben RA Zillich wg Garten
B 97 12.07.2012 Antwort auf 04.07.2012
B 98 17.07.2012 Nochmal RA ZIllich wg. Garten
B 99 27.07.2012 Antwort auf 17.07.2012
B 100 08.08.2012 Künigung wg. Garten
B 101 25.10.2012 Schreiben wg. Termin vom 18.10.2012
B 102 30.10.2012 Schreiben wg. Heizung
B 103 19.11.2012 Schreiben RA Zillich
B 104 Seite 2 der Anlage B 10 neu ausgedruckt
B 105 Auszug Dissertation Dr. Zenke
B 106 WHO zu Naphthalin und PAK
B 107 Rechnung XXXXXXXXXXXXX
B 108 Kontoauszug zu Rechnung XXXXXXXXXXXXX
B 109 Rechnung Anbus
B 110 Kontoauszug zu Rechnung Anbus
B 111 Mietvertrag XXXXXXXXXXXXX
B 112 Betriebskosten 2009
B 113 AWM Gebührenbescheid 2010
B 114 AWM Gebührenbescheid 2011
B 115 Betriebskosten 2010
B 116 Betriebskosten 2011
B 117 Strom/Gas/Wasser 2010 bis 2013
11.01.2016 Schriftsatz Viermieter 
Stellungnahmefrist für eine Erwiderung auf den Schriftsatz vom 30.12.2015.
14.01.2016 Bundesverfassungsgericht 
Die Verfassungsbeschwerde vom 20.12.2015 wird nicht zur Entscheidung angenommen.
04.02.216 Schriftsatz Viermieter 
Fristverlängerung und Ausführungen zu Kopien
10.02.2016 Amtsgericht München, Protokoll der Verhandlung 
Im Verlauf dieser mündlichen Verhandlung wurde Richterin Reiter die wesentliche Passage aus dem Ergänzungsgutachten vom 13.11.2014 des gerichtlich bestellten Sachverständigen Grün vorgelesen:
„Ausgehend von einem nutzerabhängigen Lüftungsbeitrag von 3 Stoßlüftungen pro Tag schätzt der Unterzeichner das Nichtbewohnen der Mietsache als nicht überwiegend ursächlich für die Kontamination der Einrichtungsgegenstände ein.“
Hierauf blätterte die Richterin in den Unterlagen und bemerkte dann, dass sie weder diese Aussage noch die dazugehörige Frage verstehe.
Beide Rechtsanwälte der Mieter forderten die Richterin daraufhin auf, den Sachverständigen anzuhören, damit dieser es ihr erklären könne. Richterin Reiter erwiderte daraufhin, dies sei nicht nötig, weil sie es dann auch nicht verstehen werde.
28.02.2016 Schriftsatz Mieter 
Zusammenfassung des wesentlichen Streitstoffes durch Rechtsanwalt Dr. Geipel
02.03.2016 Schriftsatz Viermieter 
Erwiderung auf Widerklageerweiterung/Widerklageänderung vom 30.12.2016. In drei Sätzen der Standpunkt der Klägerin und Widerbeklagten:
„Die Beklagten wohnten in einer bewohnbaren Wohnung. Sie verursachten selbst, dass das Wohnen durch eine erhöhte Schadstoffkonzentration beeinträchtigt wurde. Anstatt die Schadstoffkonzentration durch Bewohnen, Beheizen und Lüften zu senken und in der Wohnung zu bleiben, zogen sie aus, stellten die Heizung ab und schlossen Fenster und Türen.“ (Seite 13, dritter Absatz)
16.03.2016 Schriftsatz Mieter 
In Erwiderung auf den Schriftsatz vom 02.03.2016: Statt die Akte weiter unnötig aufzublähen wird erneut appelliert, nun das zweite Gutachten einzuholen.
21.03.2016 Amtsgericht München 
Aufhebung des Verkündungstermins, neuer Verkündungstermin jetzt 30.03.2016
22.03.2016 Schriftsatz Viermieter 
Ausführungen zu den vorgelegten Privatgutachten und gegen ein erneutes Gerichtsgutachten
30.03.2016 Amtsgericht München, Hinweisbeschluss 
Wesentliche Aussagen:
Das Gericht geht derzeit davon aus, dass zwischen den Parteien nach wie vor streitig sei, ob in dem von den Beklagten angemieteten Haus überhaupt ein Mangel im Sinne einer gesundheitsgefährdenden erheblichen Schadstoffbelastung mit PAK durch den verwendeten Parkettkleber vorliegt. Das Gericht weist die Mieter daher daraufhin, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Hauses aufgrund einer Gesundheitsgefährdung durch den verwendeten PAK-haltigen Kleber tragen.
„Das Gericht gibt jedoch zu bedenken, dass jeglicher Angriff auf das Gutachten des Prof. Dr. Stetter dazu führt, dass das Gericht im Zweifel davon ausgehen wird, dass die dort ermittelten Messwerte unzureichend sind und nicht für eine zutreffende Ermittlung der Schadstoffbelastung tauglich“
Richterin Reiter schlägt deshalb folgende vergleichsweise Regelung vor:
a. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr aus dem zwischen ihnen ehemals bestehenden Mietverhältnis bestehen und der noch anhängige Rechtsstreit damit erledigt ist.
b. die Kosten des Rechtsstreits tragen die Mieter.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme wird bestimmt auf: 22.06.2016, 9:30 Uhr, Sitzungssaal B 111. Persönliches Erscheinen zu diesem Termin wird angeordnet.
31.03.2016 Amtsgericht München 
Ladung zum Termin
01.04.2016 Schriftsatz Rechtsanwalt Eberl 
Rechtsanwalt Eberl beantragt die Aufhebung der Beiordnung und die Entpflichtung vom Mandat.
20.04.2016 Schriftsatz Mieter 
Umfangreiche Erwiderung auf Hinweisbeschluss vom 30.03.2016 – wesentliche Aussagen daraus:
Es ist – entgegen der gerichtlichen Sicht – nicht strittig, dass ein Mangel vorliegt, sondern unstrittig.
Möglicherweise habe das Gericht mit verschiedenen Aussagen Recht, schlicht falsch sei aber, dass „dies als Fazit dazu führen würde, dass verlässliche Messwert nicht festgestellt wurden und nicht feststellbar sind“. Alles das könne so sein, das rechtfertige aber nicht, von einer Beweisaufnahme gänzlich abzusehen.
Das Gericht kommt aufgrund einer unzulässigen, vorweggenommenen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass ein Sachverständigengutachten keine belastbare Aussage treffen könnte.
Es handelt sich bei der zu beurteilenden Frage um eine offenkundige Spezialfrage, die weder der Unterzeichner, noch das Gericht beurteilen kann. Wenn das Gericht doch meint, dass es ausgeschlossen sein soll, dass ein Sachverständiger belastbare Aussagen treffen könnte, möge das Gericht seine Sachkunde darstellen.
Im Weiteren wird nochmals detailliert auf einzelne Punkte hinsichtlich der Schadstoffbelastung und deren Bewertung eingegangen.
20.04.2016 Amtsgericht München 
Verlegung des Termins auf 29.06.2016, 9:30 Uhr
20.04.2016 Schriftsatz Viermieter 
Die Vermieterin ist damit einverstanden, dass die im Gutachten Stetter festgestellten Werte für den weiteren Rechtsstreit zugrunde gelegt werden.
Die Vermieterin hält es (insbesondere nach den Hinweisen des Gerichts vom 30.03.2016) für angemessen, eine vergleichsweise Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Mieter 20.000 EUR zahlen und die gesamten Kosten des Verfahrens tragen sollen.
(Anmerkung: Damit sind die Messwerte vom 23.08.2011 unstreitig!)
21.04.2016 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf den Antrag des RA Eberl vom 01.04.2016
09.05.2016 Generalstaatsanwaltschaft München 
Die wegen eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Rechtsanwalt angeforderten Akten werden nach Abschluss des Verfahrens zurückgeleitet.
02.06.2016 Amtsgericht München, Verfügung 
Das Gericht weist darauf hin, dass die Nichtzahlung eines Vorschusses einen wichtigen Grund für die Niederlegung des Mandats darstellen kann. Es werden die von RA Eberl angekündigten Unterlagen angefordert.
Ferner werden neue Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dazugehörigen Belegen angefordert.
07.06.2016 Amtsgericht München 
Mit Schreiben vom 07.06.2016 wird den Mietern mitgeteilt, dass der Termin am 29.06.2016 aufgehoben und auf den 07.09.2016 verlegt wurde. Ferner wird die Verfügung des Gerichts mit Datum vom 30.03.2016 (gleiches Datum wie Hinweisbeschluss) übermittelt:
2. Gemäß § 273 ZPO wird angeordnet:
2.1. das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts
2.2. Folgende(n) Zeugin/Zeugen unter Angabe jeweils des nachstehenden Beweisthemas laden:
Dr. Busch Dieter (Blatt 625) – auf Antrag der Beklagtenpartei
Beweisthema:
Feststellung im streitgegenständlichen Objekt XXXXXXXXXXXXXXXX bei den durchgeführten Messungen am 12.10.2010 zur Schadstoffbelastung der Raumluft
Scholz Helmut (Blatt 118) – auf Antrag der Beklagtenpartei
Beweisthema:
Feststellung im streitgegenständlichen Objekt XXXXXXXXXXXXXXXX bei den durchgeführten Messungen am 08.10.2010 zur Schadstoffbelastung der Raumluft
2.3. Folgende Sachverständige laden:
Dr. Grün Lothar (Blatt 454)
zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
Prof. Dr. Stetter Karl (Blatt 284)
zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
2.4. Die Parteien werden gebeten, sich nach Möglichkeit den gesamten Tag für die Gerichtsverhandlung frei zu halten, da mit einer länger dauernden Befragung der Sachverständigen und der Zeugen zu rechen ist.
3. Hinweis gem. § 139 ZPO:
Das Gericht weist die Mieter darauf hin, dass die Klagepartei mit Schriftsatz vom 25.02.2015, S. 4 bestritten habe, dass vor dem Auszug der Beklagten ein Mangel vorlag. Es verbleibe bei dem Hinweis zur Beweislast.
09.06.2016 Schriftsatz Rechtsanwalt Eberl 
RA Eberl reicht die vom Amtsgericht geforderten Anlagen ein.
10.06.2016 Schriftsatz Viermieter 
Bitte um Terminsverlegung
14.06.2016 Schriftsatz Rechtsanwalt Eberl 
Die Honorarforderung hat sich nach den Hinweisen der Mieter von 2.366,08 EUR auf 761,72 EUR reduziert.
15.06.2016 Amtsgericht München 
Umladung auf den 10.08.2018
20.06.2016 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter reichen – wie vom Gericht mit Hinweis vom 02.06.2016 angefordert – die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
23.06.2016 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Akteneinsicht.
27.06.2016 Schriftsatz Viermieter 
10-seitiger Vortrag zum 20.04.2014:
Hieraus wesentliche Aussagen:
„Tatsächlich ist es so, dass eine überhöhte Schadstoffbelastung – also ein Mangel – ursprünglich überhaupt nicht vorhanden war. Der Mangel entstand erst durch das unzweckmäßige Verhalten der Beklagten, die den Parkettboden öffneten, das Haus verließen und nicht mehr lüfteten.“
„Wenn das Haus zum Zeitpunkt der Schadstoffbelastung unbewohnbar war, dann ausschließlich deswegen, weil die Beklagten durch ihr eigenes Verhalten die überhöhte Schadstoff-Konzentration verursacht haben“
Im Übrigen wird erneut überwiegend auf das Gutachten Stetter verwiesen.
27.06.2016 Schriftsatz Mieter 
Es wird der Akteneinsicht des Rechtsanwalts Groll widersprochen.
01.07.2016 Schriftsatz Mieter 
Bitte um Verlegung des Termins nach den Sommerferien und Benennung der Zeugen.
06.07.2016 Amtsgericht München 
Umladung auf den 14.09.2016, 11:00 Uhr
19.07.2016 Schriftsatz Viermieter 
Sowohl das Staubsaugen und Lüften am 30.09.2010, als auch die nahezu ganztägige Lüftung am 04.10.2010 werden mit Nichtwissen bestritten. Es wird ferner Verzögerungsrüge erhoben.
17.08.2016 Amtsgericht München, Telefonvermerk 
Ein/e Justizsekretär/in, Telefonvermerk: S. fragt, ob der Schriftsatz vom 27.06.2016 an SV Grün weitergeleitet wurde. Dies wäre sehr wichtig, da u.a. ein Foto des Schlafzimmers dabei ist. Sie bittet um Weiterleitung.
18.08.2016 Schriftsatz Mieter 
Es wird in dogmatischer Sicht noch auf folgendes hingewiesen:
Der Vermieter hat die Beschaffenheit der Mietsache herbeizuführen, die als „Vorsorge gegen Gefahren für die Gesundheit der Bewohner“ erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine Wohnung mangelhaft ist, wenn der Vorsorgewert (und nicht der Gefahrenwert) überschritten wird (std. Rspr seit Bay ObLG RE-Miet 6/98).
Das Gericht nimmt an, dass sich ggf. nicht mehr klären lassen wird, ob die festgestellte Überschreitung des Richtwerts auf den ggf. vorliegenden ca. 14-tägigen Verschluss des Anwesens zurückzuführen ist. Falls dies der Fall wäre – so versteht RA Geipel das Gericht – läge kein Mangel vor.
Das ist dogmatisch falsch.
Das Überschreiten des Richtwerts stellt per se einen Mangel dar. 14-tägige Abwesenheiten sind z.B. bei Urlauben vollkommen üblich. Das stellt schlichten Standard dar. Wenn eine Wohnung eine 14-tägige Abwesenheit nicht „aushält“, sondern statt dessen eine gesundheitsgefährdende Belastung hervorrufen sollte, liegt zweifelsfrei ein Mangel vor. Die Frage – die das Gericht meint, ist, ob dieser Mangel ggf. durch ausreichende Belüftung verhindert worden wäre. Das aber stellt einen klassischen Mitverschuldenseinwand gem. § 254 BGB dar, der vom Schädiger zu beweisen ist, also gerade nicht von den Beklagten.
Es folgt noch weiterer detaillierter Vortrag zur Schadstoffbelastung, jeweils mit Angebot des Sachverständigenbeweises.
23.08.2016 Schriftsatz Mieter 
Verzögerungsrüge und Antrag, im Sinne der Verfahrensbeschleunigung den Sachverhalt durch Einholen eines Obergutachtens (unter Zugrundelegung der Messergebnisse) aufzuklären.
30.08.2016 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Gewährung eines Kostenvorschusses aus der Staatskasse für die Zuziehung des Sachverständigen Thumulla
05.09.2016 Amtsgericht München 
Umladung auf den 30.11.2016, 10:00 Uhr
Grund: von Amts wegen; die Beklagten haben einen Antrag auf Vorschuss für Kosten ihres Privatsachverständigen gestellt.[…]Das Gericht sieht, bei Durchführung der Beweisaufnahme ohne vorherige Entscheidung über den Antrag, dass ggf. ein Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren eingeschränkt werden könnte.
06.09.2016 Schriftsatz Mieter 
RA Geipel bittet um Verlegung, da er am 30.11.2016 bereits einen längeren Termin vor dem LG München II hat.
07.09.2016 Amtsgericht München 
(erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt)
Rechtspflegerin an Bezirksrevisorin wegen der Kosten für Privatsachverständigen Thumulla
12.09.2016 Schriftsatz Mieter 
Es wird beantragt, dass von den Sachverständigen Scholz, Busch und Stetter eine Stellungnahme eingeholt wird, ob sie ihre Messungen korrekt durchgeführt haben und ob die durch ihre Messungen erzielten Messergebnisse als Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung tauglich sind. Sofern sie tauglich sind, können diese einem Obergutachten zugrunde gelegt werden.
13.09.2016 Amtsgericht München 
Stellungnahme der Bezirksrevisorin zum Antrag vom 30.08.2016: Da die Mieter bereits anwaltlich vertreten sind, sei eine darüber hinausgehende Begleitung durch einen privaten Sachverständigen weder notwendig noch erforderlich.
19.09.2016 Amtsgericht München 
Umladung auf den 07.12.2016, 10:00 Uhr
20.09.2016 Schriftsatz Viermieter 
Es wird erneut beantragt, den Antrag vom 30.08.2016 zurückzuweisen
23.09.2016 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Terminsverlegung wg. Verhinderung Thumulla
28.09.2016 Schriftsatz Viermieter 
Zur Kostenschätzung des Sachverständigen Thumulla
30.09.2016 Schriftsatz Mieter 
Stellungnahme zur Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13.09.2016 u.a. mit Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 12.03.2010, 17 W 21/10, in welchem dieses klargestellt hatte, dass die Kosten für einen privat hinzugezogenen Sachverständigen in Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung u.a. dann anzunehmen ist, wenn es gilt, ein „gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist“
Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Leitsatzentscheidung vom 16.02.2009, 12 W 11/09, ausgeführt, dass die Kosten der Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens als notwendig anzusehen sind, wenn das Erscheinen des privaten Sachverständigen „zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich“ ist.
06.11.2016 Amtsgericht München 
Umladung auf den 18.01.2017, 11:00 Uhr
08.11.2016 Amtsgericht München 
Beschluss: Der Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts Andreas Eberl (Kostenvorschuss für Auslagen für die Hinzuziehung des Privatgutachters Thumulla) wird zurückgewiesen. Die Mieter seien schon anwaltlich vertreten, das reiche aus …
10.11.2016 Schriftsatz Mieter 
RA Geipel trägt vor, dass es durch den Titelmissbrauch einen weiteren Beleg für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens Stetter und daraus folgende Notwendigkeit eines Obergutachters gibt. Ferner wird mitgeteilt, dass weder Scholz noch die von den Mietern benannten Zeugen geladen worden sind.
14.11.2016 Schriftsatz Mieter 
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.11.2016:
Das Amtsgericht vermeidet ein Obergutachten leider um jeden Preis und verkompliziert die Sache in nicht nachvollziehbarer Weise, statt die Sache zu vereinfachen. Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.11.2016: Es geht allein um eine technische Frage – auch wenn die Beklagten zwei Anwälte haben, können diese die technische Frage nicht lösen oder dem Sachverständigen technische (anderslautende) Publikationen/Folgerungen vorhalten.
In der Entscheidung IV ZR 57/08 weist der BGH auf folgendes hin:
„Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79 – VersR 1981, 576 unter II 1 b)“ Kommt es nicht zu einer Gegenüberstellung des Privatgutachters mit dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, kann die Partei wohl in der Anhörung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen dem Privatgutachter die Parteirechte übertragen (Gehörsvermittlung durch Dritte).
Auch zwei Anwälte können Schlussfolgerungen eines Sachverständigen nicht ersetzen, oder dessen Ausführungen nicht sachgerecht widerlegen, ebensowenig wie die zwei oder drei Richter (statt einem Richter) im Falle einer Kammerbesetzung könnten.
Beiden Beklagtenvertretern fehlt die Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage in diesem Fall und müssten sich ihrerseits von dem Privatsachverständigen beraten lassen und diesem die Parteirechte übertragen.
21.11.2016 Amtsgericht München, Verfügung 
Die Parteivertreter werden für eine Neuterminierung eine Liste möglicher Termine im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich März 2017 jeweils mittwochs vorzulegen und dabei auch die Verhinderungen des privaten Sachverständigen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der von den Mietern erhobene Beschwerde geht das Gericht davon aus, dass die Mieter zunächst Erinnerung erheben möchten.
22.11.2016 Gerichtlich bestellter Sachverständiger Dr. Grün 
Bitte um Terminsverlegung, da er am 18.01.2017 verhindert ist
22.11.2016 Schriftsatz Viermieter 
Eine Terminsverschiebung wird abgelehnt, Dr. Geipel möge seine Termin in Miesbach verschieben. Ferner wird beantragt, die Beschwerde der Beklagten vom 08.11.2016 kostenpflichtig zurückzuweisen.
30.11.2016 Schriftsatz Mieter 
Es werden die diesseits möglichen Termine mitgeteilt
01.12.2016 Herr Stetter Blatt 1109 der Akte 
(erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt)
Er will die Fragen vorab – am 12.01.2017 wird dies von der Vermieterin vorgeschlagen werden…
08.12.2016 Amtsgericht München 
Schreiben an Herrn Stetter:
Es wird mitgeteilt, dass der Termin voraussichtlich nochmals verschoben werden muss.
Befremdlich: „Auch bespricht das Gericht dann das weitere Vorgehen mit dem Sachverständigen.“
22.12.2016 Schriftsatz Viermieter 
Es werden mögliche Termine mitgeteilt
27.12.2016 Amtsgericht München 
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen: Rechtspflegerin Balz meint, der Beschwerdevortrag enthalte keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hätte…
30.12.2016 Schriftsatz Mieter 
Erinnerung an den – auf den Tag vor einem Jahr gestellten – PKH Antrag:
Alle mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen stehen in direktem Zusammenhang mit der im streitgegenständlichen Mietobjekt festgestellten Schadstoffbelastung, zu deren Bewertung eine weitere Beweisaufnahme durchgeführt wird. Prozesskostenhilfe ist daher zu bewilligen – da es sich im Falle einer ablehnenden Entscheidung um eine unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung handeln würde.
04.01.2017 Schriftsatz Viermieter 
RA Zillich hält es für eine Unverschämtheit, Stetter mangelnde Redlichkeit und Seriosität vorzuwerfen und verteidigt Stetter, indem er Ausführungen zu einer angeblich am 30.03.2016 verfassten Zweitschrift des Gutachtens vom 28.09.2011 vorträgt.
04.01.2017 Amtsgericht München 
Richter Unnützer teilt mit, dass künftig für jede Faxseite, die bei Gericht eingeht, eine Gebühr in Höhe von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite erhoben wird.
09.01.2017 Amtsgericht München 
Das Amtsgericht teilt den Damen und Herren Rechtsanwälten 9 Tage vor dem Termin mit, dass dieser aufgehoben wird (Grund: Verhinderung eines Sachverständigen) und verfügt, dass die Anberaumung eines neuen Termins vorbehalten bleibt.
Mit den Sachverständigen wurden Termine für 08.03.2017, 5.04.2017 und 12.04.2017 vorab abgeklärt. Es wird um Mitteilung innerhalb 1 Woche gebeten, ob diese Termine auch für die anderen Verfahrensbeteiligten möglich sind.
12.01.2017 Schriftsatz Rechtsanwalt Eberl 
Erinnert an seinen Wunsch, vom Mandat entbunden zu werden.
12.01.2017 Schriftsatz Viermieter 
RA Zillich schlägt Fragenkatalog für die Sachverständigen vor – interessant, dass am 01.12.2016 Stetter das gleiche vorgeschlagen hatte, den Mietern dies aber vom Gericht nicht übermittelt wurde…
13.01.2017 Schriftsatz Mieter 
RA Geipel teilt mit, dass nur der 08.03.2017 möglich ist. Ferner wird gefragt, was genau das Gericht mit welchem Inhalt mit Stetter besprechen musste
14.01.2017 Dr. Busch, der Privatsachverständige der Vermieterin 
Herr Busch teilt mit, welche Termine möglich sind
16.01.2017 Schriftsatz Viermieter 
Es wird mitgeteilt, welche Termine möglich sind
17.01.2017 Amtsgericht München 
Ladung zum Termin: 08.03.2017, 9:30 Uhr
Hinweise wg. Fragenkatalog und was mit Stetter erörtert wurde – ohne das Ergebnis der einzelnen Erörterungspunkte mitzuteilen.
17.01.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
1. Termin wird bestimmt auf: 08.03.2017, 9:30 Uhr
2. Es werden Sachverständige und sachverständige Zeugen geladen (sämtlich auf Antrag der Mieter)
3. Hinweis gem. § 139 ZPO:
wegen Fragebogen an die Sachverständigen und sachverständigen Zeugen und weitere Terminvorschläge für Zeugenvernehmung.
4. „Das Gericht teilt den Beklagten mit, dass es in dem Telefonat mit dem Sachverständigen Dr. Stetter versucht hat, einen Modus zu finden, wie dieser über den weiteren Akteninhalt, insb. Die Gutachten des Herrn Dr. Grün Kenntnis erhalten kann, um sich auf den Termin vorzubereiten, ohne dass das Gericht die gesamte Akte mit inzwischen über 1.100 Seiten an den Sachverständigen übersenden muss. Im Übrigen wurde vorab mit dem Sachverständigen erörtert, dass die Beklagten die Einholung eines Obergutachtens fordern und welche, dem Sachverständigen im Übrigen bereits bekannte, Kritikpunkte sie am Gutachten des Sachverständigen vorbringen. Im Übrigen wurde auch thematisiert, dass es hinsichtlich der Frage der Bestellung als vereidigter IHK-Sachverständiger Kritikpunkte gibt, die ggf. vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu erläutern wären. Weiter wurde dem Sachverständigen dargelegt, dass es wohl zwischen seinem Gutachten und dem Gutachten des Herrn Dr. Grün gewisse Diskrepanzen geben könnte, die in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt bzw. diskutiert werden müssten. Insoweit wurde besprochen, dass dem Sachverständigen die weiteren Gutachten zur Verfügung gestellt würden und der weitere relevante Schriftverkehr (Ergänzungsgutachten, Einwendungen gegen das Gutachten etc.). Im Übrigen teilte das Gericht dem Sachverständigen auch mit, dass es die damals begutachtenden außergerichtlichen Sachverständigen Dr. Busch und Dr. Scholz ebenfalls zum Termin geladen hat, weil es gewisse Zwefel an der Verwertbarkeit der verfügbaren Messwerte hat und sich eine solide Entscheidungsgrundlage verschaffen möchte, ob und wenn ja, welche Messungen für eine Beurteilung der Belastungssituation zum Zeitpunkt des Auszugs und der vorigen Zeit der Bewohnung durch die Beklagten herangezogen werden könnten. Der Sachverständige teilte dann noch mit, dass im sich Hinblick auf die Belastung mit Naphthalin zwischenzeitlich Grenzwerte geändert hätten. Dies wurde aber nicht näher erörtert.“
18.01.2017 Schriftsatz Mieter 
RA Dr. Geipel schreibt, dass mit der Entpflichtung von RA Eberl kein Einverständnis bestehe. Dieser sei umfassend in den Fall eingearbeitet und müsse zur ordnungsgemäßen Mandatsdurchführung im Fall verbleiben.
18.01.2017 Schriftsatz Vermieter 
Es werden mögliche Termine für einen weiteren Termin seitens RA Zillich genannt.
24.01.2017 Schriftsatz Vermieter 
Es werden mögliche Termine für einen weiteren Termin seitens Vermieter/in genannt.
24.01.2017 Schriftsatz Mieter 
RA Eberl teilt mit, dass er an allen Tagen Zeit hat.
25.01.2017 Amtsgericht München 
Es wird der Schriftsatz des RA Eberl vom 14.06.2016 übersandt und gefragt, ob bezahlt wurde bzw. Einwendungen vorgebracht wurden. Im Übrigen mögen die Mieter mitteilen, ob die Rechtsschutzversicherung noch besteht. Ggf. wären Bestätigungen der RV vorzulegen, dass die Kosten nicht übernommen werden bzw. eine Kündigung der Versicherung.
26.01.2017 Schriftsatz Mieter 
RA Geipel teil mögliche Termine für einen weiteren Termin mit.
31.01.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
Der weitere Termin zur Zeugenvernehmung wird auf 19.04.2017, 9:30 Uhr, Sitzungssaal B 111 bestimmt.
01.02.2017 Schriftsatz Mieter 
Stellungnahme zum gerichtlichen Schreiben vom 25.01.2017
02.02.2017 Amtsgericht München 
Landung zum Termin am 19.04.2017, 9:30 Uhr, Sitzungssaal B 111
10.02.2017 Schriftsatz Vermieter 
Bitte um Verlegung des Termins am 19.04.2017
13.02.2017 Amtsgericht München, Beschluss 
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Die Hinzuziehung zum Beweistermin sei nicht zur Überprüfung, Widerlegung oder Erschütterung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendig. Die Mieter hätten bereits unter dem Datum 29.07.2013 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Jörg Thumulla vorgelegt, welches sie zur Erschütterung des gerichtlich erholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Stetter erholt hatten. […] Die Beklagten hätten somit im Rechtsstreit Gelegenheit grehabt, sich zur Widerlegung, Erschütterung und Überprüfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Privatsachverständigen in ausreichender Form zu bedienen.
14.02.2017 Amtsgericht München, Beschluss 
Die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts Eberl wird auf dessen Antrag vom 01.04.2016 aufgehoben.
In den Gründen wird nicht – wie von den Mietern vorgetragen – darauf abgestellt, dass die Vorschussanforderung des RA Eberl zum Zeitpunkt der erweiterten und von ihm selbst eingereichten Widerklagen vom 23.12.2013 um den jetzt angeforderten Betrag zu niedrig war. Richterin Reiter stellt in ihrem Belastungseifer aber auf die am 30.12.2015 erfolgte Widerklage ab (die aber gar nicht Grundlage der Berechnung des RA Eberl war, wie sich aus der von ihm vorgelegten E-Mail ergibt)
14.02.2017 Amtsgericht München 
Richterlicher Anordnung gemäß wird angefragt, ob die Anwesenheit d der/die Vermieter/in zur Beweisaufnahme unbedingt von Nöten ist. Das Gericht versucht derzeit, den Rechtsstreit zu einem Abschluss zu bringen.
23.02.2017 Schriftsatz Vermieter 
(erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt)
Es wird mitgeteilt, dass der/die Vermieter/in grundsätzlich bei der Beweisaufnahme anwesend sein will. Es wird aber darauf ankommen, welche Zeugen das Gericht zu welchen Beweisthemen anhören möchte.
23.02.2017 Amtsgericht München 
Fragenkatalog an die Sachverständigen, in diesem Faragenkatalog wurde auf Internetseiten verwiesen, die dem Fragenkatalog als Anlage beigelegt waren.
Die jeweiligen Internetseiten wurden besucht und die Anlagen des Amtsgerichts in höherer Auflösung als PDF gespeichert.
27.02.2017 Amtsgericht München 
(erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt)
Richterin Reiter: „Vfg
Vermerk:
Telefonat mit RA Zillich. Ich teile mit, dass ich noch nicht genau sagen kann, welche Zeugen ich beabsichtige im April zu vernehmen, da das von der Anhörung der Sachverständigen abhängt. Die diesbezüglichen Fragen habe ich soeben per Fax versandt. Ich bitte den Klagevertreter insoweit abzuwarten, was die Anhörung erbringt. Ich kündige an, den Termin auch durchzuführen, falls noch eine Beschwerde wegen des nicht bezahlten Vorschusses eingehen sollte.
Im Übrigen kündige ich an, nochmals über den Rechtsstreit sprechen zu wollen, um eine endgültige Erledigung herbeiführen zu können.“
27.02.2017 Schriftsatz Mieter 
RA Dr. Geipel teilt mit, dass er bereits zu erkennen gegeben hatte, dass er das Vorgehen des Gerichts für komplett unökonomisch halte. Anstatt die Sache schlicht an einen Obergutachter weiterzugeben, der darstellen könnte, dass und welche widersprüchlichen Ergebnisse und Folgerungen vorliegen, sollen mindestens zwei weitere Termine stattfinden.
Wesentlich dürfte nach diesseitigem Verständnis sein, ob die Sachverständigen (Scholz, Busch, Stetter) die von ihnen ermittelten Messwerte für verwertbar halten und ob es richtig ist, dass nach Aussage des Sachverständigen Dr. Grün es auch bei 3 Stoßlüftungen pro Tag zu einem weiteren Anstieg der Raumluftbelastung gekommenwäre, so dass hieraus folgt, dass der bauseits bedingte Mangel der Mietsache auch durch Bewohnen nicht zu verhindern war.
Im Übrigen wird auf den entscheidungserheblichen Irrtum des Gerichts hingewiesen, dass sich Stetter nicht zum Gegengutachten Thumulla geäußert hatte.
28.02.2017 Schriftsatz Mieter 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.02.2017 (Zurückweisung der Erinnerung wg. Kostenübernahme Thumulla):
Die Verdrehung des Sachverhalts wird klargestellt: Stetter hatte sich in seiner Stellungnahme vom 03.08.2013 ausschließlich mit dem Beschwerdeschreiben der AGÖF vom 01.07.2013 befasst und nicht mit der sachverständig-wissenschaftlichen Stellungnahme des Jörg Thumulla vom 29.07.2013.
Insbesondere wird auch auf den umfangreichen Fragenkatalog des Gerichts hingewiesen, der so komplex und umfangreich ist, sodass eine zweckentsprechende und sachgerechte Vorbereitung auf den Anhörungstermin, insbesondere in der Kürze der Zeit, nur mit sachverständiger Hilfe möglich ist.
Da außerdem Prof. Stetter nun auch erstmals „zu den vom SV Thumulla in der Stellungnahme vom 29.07.2013 aufgeworfenen Fragen Stellung“ nehmen soll, würde es jede verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei für unerlässlich erachten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt im Speziellen, wenn diese Partei bereits die Erfahrung machen musste, dass es ihr selbst auch mit anwaltlicher Unterstützung unmöglich ist, die Aussagen des Prof. Stetter zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. hierzu: Schreiben vom 30.09.2016, Seite 2, zweiter Absatz).
01.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Gegenvorstellung zum Beschluss vom 14.02.2017 (Aufhebung Beiordnung Eberl)
01.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Es werden die Publikationen des SV Tumulla übermittelt – mit der Bemerkung des RA Geipel, die Mieter seien der Meinung, dass diese den Sachverständigen bzw. sachverständigen Zeugen zugeleitet werden sollten.
Hieraus besonders hervorzuheben:
Aus 11. AGÖF-Fachkongress 2016:
Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute e.V (AGÖF)Bekanntmachung des Umweltbundesamtes: Gesundheitlich-hygienische Beurteilung von Geruchsstoffen in der Innenraum-luft mithilfe von Geruchsleitwerten, Entwurf der Ad-hoc-Arbeits-gruppe Innenraumrichtwerte der Kommission Innenraumluft-hygiene und der Obersten Landesgesundheitsbehörden zur öffentlichen Diskussion bis Ende Dezember 2015
Jörg Thumulla, Matthias Schmidt, Wigbert Maraun,Heidrun Hofmann, Norbert Weis
Geruchsschwelle für Naphthalin (ODT50) liegt bei 2,3 µg/m³
TOA (Akzeptanzschwelle) für Napthalin liegt bei 4,3 µg/m³
Geruchsschwellen einzelner Prüfergruppen am Beispiel Naphthalin:
12-19 Jahre – 2,5 µg/m³
20-29 Jahre – 2,0 µg/m³
30-39 Jahre – 2,5 µg/m³
40-49 Jahre – 3,2 µg/m³
50-59 Jahre – 3,1 µg/m³
60-74 Jahre – 4,2 µg/m³
Veröffentlichung Healthy Buildings Europe 2015
OLFACTOMETRIC DETERMINATION OF THE ODOUR DETECTION THRESHOLD AND THE IDENTIFICATION THRESHOLD OF NAPHTHALENE
(Olfaktometrische Bestimmung der Geruchsschwelle und der Identifikationsschwelle von Naphthalin)
Ergebnis: Die Geruchsschwelle für Naphthalin wurde bei einer Konzentration von 2,3 ± 0,8 μg / m³, die Identifikationsschwelle bei 8,8 ± 3,2 μg / m³ ermittelt.
02.03.2017 Herr Stetter 
(erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt)
Er bedankt sich für den Fragenkatalog und möchte noch einiges anmerken – z.B. dass ihm die sachverständig-wissenschaftliche Stellungnahme des Jörg Thumulla in der vorliegenden Form neu ist und widerspricht dieser bereits vorab und legt als „Beweis“ E-Mails vor.
Schließlich möchte er natürlich auch wieder einen erhöhten Stundensatz.
06.03.2017 Amtsgericht München, Beschluss 
Der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.02.2017 wird nicht abgeholfen. Auch wenn sich Stetter erst im Termin zur Stellungnahme des Sachverständigen Thumulla äußern soll, sei eine Anwesenheit des SV Thumulla nicht erforderlich.
Verfügungen:
1. Der Termin am 08.03.2017 wird aufgehoben, die Anberaumung eines weiteren Termins bleibt vorbehalten.
2. Stellungnahmefrist zur Beiordnung RA Dr. Geipel und zur sofortigen Beschwerde vom 28.07.2017.
3. Geipel wird gebeten, zwei weitere Kopien der Publikationen einzureichen, damit diese an die Sachverständigen versandt werden können (handschriftlicher Vermerk: erledigt)
06.03.2017 Schriftsatz Vermieter 
Es wird vor dem Beweistermin noch einmal die Sicht der Dinge erläutert:
Wenn sich das Maß der Schadstoff-Kontamination in dem Haus bis zur Zwangsräumung erhöhte, dann sei diese Erhöhung ausschließlich durch das rechtswidrige Verhalten der Mieter verursacht worden, welche das Haus trotz wirksamer, fristloser Kündigung des Mietvertrages einfach leer stehen ließen und der Klägerin nicht zurückgaben.
07.03.2017 Schriftsatz Vermieter 
RA Zillich will keinen neuen Beweistermin, sondern im schriftlichen Verfahren sei eine Entscheidung zu verkünden. Der Rechtsstreit sei entscheidungsreif, dies ergebe sich aus den immer gleichen Überlegungen. Nach Herrn Zillich hätte eine solche Entscheidung auch den unbezahlbaren Vorzug, dass das Verfahren in erster Instanz endgültig abgeschlossen werde und sich das Gericht und die Klägerin nicht weiter mit den überaus querulatorischen Beklagten befassen müsste, denen dieser Prozess wohl zu einer Art Lebensinhalt geworden sei.
09.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Hinweis, dass RA Eberl das Mandat niedergelegt hat.
09.03.2017 Schriftsatz Mieter 
An das Landgericht München I: Klarstellung wegen der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Geipel
09.03.2017 Schriftsatz Vermieter (erst durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt) 
RA Zillich hält es für unnötig, dem Sachverständigen Thumulla die Möglichkeit zu geben sich vor Gericht mit Herrn Stetter auseinanderzusetzen. Die Beauftragung eines Obergutachtens sei nicht erforderlich und schon gar nicht ökonomisch. Ökonomisch wäre nur die umgehende Beendigung des Verfahrens.
14.03.2017 Landgericht München 
Die Beschwerde vom 28.02.2017 wird zurückgewiesen. Es verbleibe bei dem Ergebnis, dass eine verständige Prozesspartei die Kosten, welche durch die Anwesenheit des Privatsachverständigen im Anhörungstermin verursacht wird, nicht für erforderlich hält.
Wichtiges, auf das sich die Mieter berufen werden: „Den Parteien ist auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei anerkannt, dass bei neuen Ausführungen eines Sachverständigen diese Stellungnahme ggf. schriftlich zu erfolgen hat.“ […] „ Ergeben sich aus der Anhörung neue fachliche Fragen, so kann der Privatsachverständige im Nachgang dazu Stellung nehmen.“
27.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Es wird Akteneinsicht beantragt. Es wird um Mitteilung gebeten, ob der für den 19.04.2017 anberaumte Verhandlungstermin bestehen bleibt und welche Zeugen zu welchem Beweisthema gehört werden sollen.
30.03.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
Richterin Reiter verfügt, dass bis auf weiteres keine telefonischen Auskünfte in dem Verfahren mehr an die Parteien erteilt werden. An die Rechtsanwälte werden weiterhin auch telefonische Auskünfte erteilt.
30.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Es wird schriftlich beantragt, noch nicht übermittelte Abschriften zu übersenden und einige Fotokopien von Aktenblättern anzufertigen.
Da offensichtlich weder die Fragen des Gerichts, noch die beiden vom AG angeforderten Publikationen der AGÖF (siehe Verfügung vom 06.03.2017) an die Sachverständigen weitergeleitet wurden, wird um entsprechende Aufklärung gebeten.
30.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Michael Bauer beantragt, dass ihm die Gerichtspost ab sofort persönlich zugestellt wird.
30.03.2017 Schriftsatz Vermieter 
Es soll rückwirkend die Miete um 15% für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 erhöht werden und erneut wird eine Nutzungsentschädigung für Januar 2013 hinzugerechnet. Deswegen ergebe sich eine zusätzliche Forderung in Höhe von 4.817,94 EUR mit der gegen eine etwa bestehende Forderung aufgerechnet werden soll.
31.03.2017 Schriftsatz Mieter 
Vortrag RA Dr. Geipel: Er will nicht im Rahmen von PKH beigeordnet werden. Ferner wird gem. § 295 ZPO gerügt, dass Dr. Busch von den Mietern nicht als Zeuge benannt wurde, dass Stetter nicht gerichtlich bestellter Sachverständiger ist, sowie dass die Beweislast nicht bei den Mietern liegt, da die Klägerin ihre Behauptung, dass die aus dem Teerkleber stammende Schadstoffbelastung bei einem weiteren Bewohnen nicht vorhanden gewesen wäre, zu beweisen hat – einfaches Bestreiten reicht nicht aus.
03.04.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
es wird angeordnet, Stetter zu laden und es ergeht der Hinweis, dass bisher nur Stetter zugesagt hat, Scholz und Grün sind am 19.04. verhindert. Busch habe nicht erreicht werden können. Nach der Anhörung Stetter wird das Gericht mit den Parteien besprechen, ob ggf. eine schriftliche Anhörung der Zeugen und des weiteren Sachverständigen in Betracht käme.
04.04.2017 Schriftsatz Mieter 
Vortrag RA Dr. Geipel: Sinn und Zweck eines Termins mit allen Sachverständigen soll es gerade sein, deren jeweilige Aussagen zu interpretieren. Eine isolierte Befragung von Stetter ohne Gegenüberstellung mit den anderen Sachveständigen wird nicht den geringsten Mehrwert ergeben. Es möge daher ein Termin gefunden werden, zu dem alle Sachverständigen in Anwesenheit aller gehört werden können.
05.04.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
Verfügung: es wird angeordnet, den Privatsachverständigen der Vermieterin, Dr. Busch zu laden – diesmal auf Antrag der Vermiter/in, Beweisthema: Äußerungen der Beklagten beim Ortstermn mit dem sachverständigen Zeugen und eigene Feststellungen des sachverständigen Zeugen beim Ortstermin.
Es ergeht ferner der Hinweis, die Mieter sollten sich doch überlegen, ob sie auf die Vernehmung des von ihnen benannten Zeugen Busch tatsächlich verzichten wollten. Eine Abladung würde dies nicht zur Folge haben.
10.04.2017 Schriftsatz Mieter 
Vortrag RA Dr. Geipel: Er beantragt erneut verzweifelt ein Obergutachten, hilfsweise die Anhörung aller Gutachter. Vorsorglich wird erneut beantragt, den SV Grün zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden und die gerichtliche Verfügung vom 17.01.2017 auch tatsächlich auszuführen. Sinnvoll wäre aber, dass sich die Sachverständigen äußern, ob die von ihnen ermittelten Messwerte verwertbar sind, damit diese Messwerte sodann enem Obergutachten zugrundegelegt werden können und dann direkt einen Obergutachter zu beauftragen. Weitere Anmerkungen zu Schriftsätzen und Verfügungen.
10.04.2017 Schriftsatz Mieter 
Es wird beantragt, dass den Mietern Blatt 355/356 der Akte nochmals, inkorrekter Form zugesandt wird.
12.04.2017 Schriftsatz Mieter 
Vortrag RA Dr. Geipel:
In Sachen S. / S. u.a.
haben sich die bisher vorgebachten Einwände gegen das Gutachten Stetter weiter erhärtet und zugleich geoffenbart, dass ein Termin mit alleiniger Ladung von Stetter sinnlos ist und zudem wurde – erneut – bestätigt, dass die Sache nur durch ein Obergutachten geklärt werden kann.
Der Sachverständige Thumalla hat das Schreiben des SV Stetter und darin enthaltene Aussage des SV Stetter zum Anlass für Fragen an das Umweltbundesamt genommen. Von dort kam die Antwort, dass die von dem SV Stetter verwendeten PAK-Hinweise von 2000 nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben und „schon der Bezug zur Messmethodik darin veraltet ist“.
Beweis: beiliegende E-Mail-Kette mit Antwort Dr. Moriske vom Umweltbundesamt vom 12.4.2017 – liegt bei.
Die beteiligten Juristen können diese Fragen ohne Beteiligung eines Obergutachters nicht klären. Anhaltspunkte, dass das Gutachten Stetter falsch ist, gibt es mittlerweile wie Sand am Meer, so dass ich zum x-ten Mal die Beauftragung eines Obergutachters beantrage und mich erst Recht gegen einen komplett sinnlosen Termin mit alleiniger Anhörung von Stetter wenden muss. Der beabsichtigte Termin statt Durchführung der vollständigen gerichtlichen Verfügung (alle Sachverständigen) stellt mutwillige Zeitverschwendung dar.
19.04.2017 Amtsgericht München, Protokoll der Verhandlung 
In diesem Termin hat Herr Busch sein Gutachten vom 26.10.2010 vorgelegt, das bisher noch nicht Bestandteil der Akte war.
25.04.2017 Schriftsatz Vermieter 
Es werden mögliche Termin genannt
25.04.2017 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterseite will eine Anhörung Stetter und danach Urteil.
27.04.2017 Amtsgericht München 
es wird mitgeteilt, dass der Verkündungstermin auf den 03.05.2017 verlegt wurde.
02.05.2017 Amtsgericht München 
es wird mitgeteilt, dass der Verkündungstermin vom 03.05.2017 aufgehoben wurde.
Grund:
Von Amts wegen
Die Anberaumung eines neuen Termins erfolgt im Bürowege.
02.05.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
Das Gericht teilt folgendes mit:
Nachdem Scholz am 07.06.2017 keine Zeit hat, wird vor der Neubesetzung des Referats kein weiterer Termin stattfinden können. Die einzige Möglichkeit, einen Abschluss des Rechtsstreits noch vor dem Referatswechsel zu erreichen wäre, dass die gesamte Widerklage zurückgenommen würde und Still ihre Gegenforderungen. Falls dann das Gericht durch die Vernehmung Grün und Stetter zu einer abschließenden Entscheidung zu gelangen in der Lage wäre, wäre ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens machbar.
Unter den gegebenen Umständen sei der Rechtsstreit weder in Teilen noch insgesamt bisher entscheidungsreif.
03.05.2017 Schriftsatz Vermieter 
Für eine kurze Erläuterung was mit „weiteren Folgeschäden“ gemeint ist und welche Aufrechnungen wegen „weiterer Folgeschäden“ das Gericht im Auge hat, wäre man sehr dankbar.
05.05.2017 Schriftsatz Vermieter 
Man sei dazu bereit, die Aufrechnungen zurückzunehmen, vorausgesetzt, dass die Mieter ihre Widerklage zurücknehmen.
(Anmerkung: Aufrechnungen verlieren immer ihre Gültigkeit, wenn die Forderung zurückgenommen wird)
15.05.2017 Amtsgericht München 
An den Sachverständigen Dr. Grün: Eine weitere Freihaltung des Termins vom 07.06.2017 ist nicht notwendig.
15.05.2017 Amtsgericht München 
An Herrn Stetter: Eine weitere Freihaltung des Termins vom 07.06.2017 ist nicht notwendig.
17.05.2017 Schriftsatz Vermieter 
RA Zillich will kein Obergutachten, RA Zillich will Stetter, denn der allein habe recht.
Erneut wird der Mangel unstreitig gestellt, die Formulierung heute: „Mangelhaft wurde die Wohnung nicht durch das Vorhandensein des Parkettklebers, sondern ausschließlich dadurch, dass die Beklagten die Sockelleisten entfernt, das Haus verlassen und nicht mehr beheizt und gelüftet hatten.“
14.06.2017 Amtsgericht München, Beschluss 
Es wird den Mietern Prozesskostenhilfe über einen weiteren Betrag in Höhe von 6.931,71 EUR bewilligt.
Zitate hieraus:
„Auch für die Mehrkosten der Ersatzunterkunft in Höhe von 4.456,67 EUR ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Entscheidung über die Berechtigung der Forderung hängt von schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ab, die in der Prozesskostenhilfeentscheidung nicht antizipiert werden können.
Soweit die Beklagten Aufwendungen für frustrierte Nebenkosten geltend machen, hängt die Entscheidung für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2012 von schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ab, die in der Prozesskostenhilfeentscheidung nicht antizipiert werden können.“
„Zum einen war das Haus nicht unbewohnbar“
„Soweit die Beklagten Kosten für Gas, Strom und Wasser für einen Zeitraum ab April 2012 geltend machen, tragen sie ein überwiegendes Mitverschulden an der Verursachung dieser Kosten, § 254 BGB. Denn es wäre ihnen spätestens nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Stetter möglich gewesen, sich von der Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten durch fristlose Kündigung nach § 543 BGB zu befreien.“
14.06.2017 Amtsgericht München, Beschluss 
Die Gegenvorstellung der Mieterin vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung führt nicht zu einer Änderung des Beschlusses. Eine solche sei von der Mieterin auch gar nicht gewünscht. Sie wende sich lediglich gegen die Begründung des Beschlusses. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 14.02.2017 der Vermieterin und ihrem Anwalt lediglich ohne Begründung zugänglich gemacht worden seien. Kenntnis von den Gründen hätten lediglich die Beklagten und ihre Anwälte erhalten.
(Anmerkung: Auf die Gegenvorstellung wird inhaltlich nicht eingegangen.)
27.06 Schriftsatz Mieter 
Vortrag zum Beschluss vom 14.06.2017
03.07.2017 Schriftsatz Mieter 
Beschwerde gegen PKH-Beschluss vom 14.06.2017
Begründung:
Mit Verfügung vom 02.05.2017 wies das Gericht darauf hin, dass der „Rechtsstreit weder in Teilen noch insgesamt bisher entscheidungsreif“ ist, da die Vernehmung weiterer Zeugen und Sachverständiger „unausweichlich“ sei.
Obwohl eine Entscheidung über den Rechtsstreit auch „in Teilen“ erst nach der Vernehmung weiterer Zeugen und Sachverständiger möglich ist, hat das Gericht sodann mit Beschluss vom 14.06.2017 die am 30.12.2015 beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe in Teilen abgelehnt, da die „beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“ biete.
Hiermit hat das Gericht den Entscheidungsspielraum, der ihm bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, überschritten, indem es das Ergebnis der für „sämtliche weiteren Widerklageforderungen“ notwendigen Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweggenommen hat (vgl. beispielsweise: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Februar 2010 -22 W 5/10; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2003 -1 BvR 1355/02)
09.07.2017 Schriftsatz Mieter 
Es wird mitgeteilt, dass die Mieter das Mandatsverhältnis mit Dr. Geipel beendet haben. Außerdem wird mitgeteilt, dass der Antrag auf Anhörung Stetter zurückgenommen wird und dass kein Einverständnis mit der Verwertung der Vernehmung Busch sowie der Verwertung der selektiv abgetippten Tonbandaufnahme besteht.
Schriftsätze vom 07.08.2015 bis 09.07.2017
Sind auf der Seite Verfahrensgang vom 07.08.2015 bis 09.07.2017 – Richterin am Amtsgericht Reiter in anonymisierter Form veröffentlicht
17.07.2017 Schriftsatz Mieter, Blatt 1335 der Akte 
Zusammenfassung des wesentlichen Streitstoffes auf einer Seite:
Es befand sich in der Bausubstanz der Mietsache unstreitig ein giftiger und krebserzeugender Gefahrstoff, dessen Inhaltsstoffe unstreitig in den Innenraum der Wohnung gelangt sind. Unstreitig ist außerdem, dass sich die widerbeklagte Vermieterin mit der Beseitigung dieses Mangels in VERZUG befand.
Mangelhaft war die Mietsache, da der Innenraum der Wohnung mit aus der Bausubstanz stammenden, giftigen und krebserzeugenden Schadstoffen in einem weit über dem Üblichen liegenden Maß belastet und dadurch deren geschuldete Soll-Beschaffenheit nicht erfüllt war.
Beweis: Sachverständigengutachten
Hätte die widerbeklagte Vermieterin ihre gesetzliche Pflicht zur Mangelbeseitigung erfüllt, indem sie, wie mit dem von ihr eingeholten Privatgutachten vom 26.10.2010 angeraten, die Gefahrenquelle dauerhaft dicht verschließen oder hätte entfernen lassen, dann wären die giftigen und krebserzeugenden Inhaltsstoffe des Gefahrstoffs nicht mehr in den Innenraum der Wohnung gelangt.
Beweis: Sachverständigengutachten
Da sich die Gefahrenquelle im Herrschafts- und Pflichtenbereich der Widerbeklagten befand und diese ihrer gesetzlichen Mangelbeseitigungspflicht nicht nachgekommen ist, haftet sie für sämtliche durch den Mangel der Mietsache bedingte Schäden.
05.09.2017 Amtsgericht München, Verfügung 
Termin zur Güteverhandlung und Haupttermin wird bestimmt auf den 22.11.2017, 9:00 Uhr
13.09.2017 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter regen eine Mediation an. Sofern die Vermieterin dies erneut ablehnen sollte, halten es die Mieter für eine erfolgversprechende Güteverhandlung für erforderlich, dass das Gericht vor dem anberaumten Termin seine (vorläufige) Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt.
22.09.2017 Schriftsatz Vermieterin 
Vermieterin ist skeptisch, was eine gütliche Einigung anbelangt.
12.10.2017 Schriftsatz Vermieterin Blatt 1356 der Akte (erst durch Akteneinsicht bekannt) 
Es wird beantragt, Stetter zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden.
31.10.2017 Schriftsatz Mieter 
Es wird an den Schriftsatz vom 17.07.2017 und unsere Bitte um richterlichen Hinweis erinnert und ferner darauf hingewiesen, dass es unstreitig ist, dass die am 23.08.2011 nachgewiesene Naphthalinbelastung der Raumluft dem in der Bausubstanz der Mietsache befindlichen Gefahrstoff entstammte sowie dass die Naphthalinbelastung eine Gesundheitsgefahr dargestellt hat.
Ungeachtet dieses unstreitigen Sachverhalts fordert die Vermieterin für die Mietsache, die nach ihrem eigenen schriftlichen Vorbringen „unbewohnbar“ war, Nutzungsentschädigung und begründet dies damit, dass die aus der Bausubstanz stammende Naphthalinbelastung der Raumluft von den Mietern „verursacht“ worden sei, die die Mietsache nicht ausreichend beheizt, gelüftet und bewohnt hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen seien, die gesundheitsgefährdende „Schadstoffkonzentration durch Bewohnen, Beheizen und Lüften“ zu senken.
Diese abstruse „Argumentation“ geht schon aus Rechtsgründen fehl, da völlig irrig davon ausgegangen wird, dass es Pflicht des Mieters sei, einen aus der Bausubstanz und somit aus dem Herrschaftsbereich des Vermieters stammenden gesundheitsgefährdenden Mangel zu reduzieren, obwohl der Gesetzgeber diese Pflicht zweifelsfrei dem Vermieter auferlegt hat (§ 535 Abs. 1 BGB).
Abgesehen davon, dass die Vermieterin dieser gesetzlichen Mangelbeseitigungspflicht, mit deren Erfüllung sie sich unstreitig seit dem Herbst 2010 in Verzug befunden hat, schuldhaft nicht nachgekommen ist, ist außerdem den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Grün vom 13.11.2014 zu entnehmen, dass der Anstieg der Naphthalin-Raumluftbelastung durch Bewohnen und Lüften nicht zu verhindern war.
Obwohl demzufolge die Forderung der Vermieterin auf Nutzungsentschädigung tatsächlich und rechtlich offensichtlich unbegründet ist, hat das Gericht die Parteien bisher im Unklaren gelassen, ob es der Klageforderung der Vermieterin dennoch Erfolgsaussichten beimisst.
Im Hinblick auf den anberaumten Termin für eine (neuerliche) Güteverhandlung haben die Mieter daher diesbezüglich bereits mit Schriftsatz vom 13.09.2017 um einen richterlichen Hinweis gebeten. Da dieser Hinweis bis dato nicht ergangen ist, ist zu vermuten, dass der Vortrag der Parteien nach Ansicht des Gerichts ergänzungsbedürftig ist.
Die Mieter erbitten daher nunmehr, dass das Gericht die Parteien gemäß § 139 ZPO so früh wie möglich darauf hinweist, welche Aufklärung, welcher Vortrag oder welche Beweisantritte noch erforderlich sind.
03.11.2017 Amtsgericht, Verfügung 
Es wird mitgeteilt, dass sich die Akten seit geraumer Zeit beim Landgericht befinden und eine Terminsvorbereitung bisher nicht stattfinden konnte. Auch wird mitgeteilt, dass Richter Kolper erst zum 01.09.2017 das zuständige Referat und damit das streitgegenständliche Verfahren übernommen hat und insoweit keine gesicherte Aktenkenntnis hat.
Entsprechende Hinweise nach § 139 ZPO können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen.
10.11.2017 Schriftsatz Vermieterin 
Es wird an den Schriftsatz vom 12.10.2017 und den Antrag auf Ladung des Herrn Stetter zum Verhandlungstermin erinnert. Erst durch dessen Vernehmung werde der Rechtsstreit entscheidungsreif sein, so Rechtsanwalt Zillich.
16.11.2017 Amtsgericht, Verfügung 
Verlegung des Termins, Grund: Akten sind noch beim Landgericht. Eine zeitnahe Einschätzung des Gerichts sei ohne Akte nicht möglich.
17.11.2017 Schriftsatz Vermieterin 
Es wird vorgetragen, dass all das, was die Mieter als unstreitig bezeichnen, keineswegs unstreitig sei. Die Wohnung sei nicht unbewohnbar gewesen. Freilich sei die Bewohnbarkeit der Wohnung dadurch verschlechtert worden, dass die Beklagten die Wohnung verließen, nicht beheizten und nicht lüfteten. Es würde sich aus dem Gutachten Stetter ergeben, dass ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung eine schädliche Raumlustbelastung mit Naphthalin verhindert hätte.
Anmerkung: Für die Behauptung, die Mieter seien für eine Verschlechterung der Bewohnbarkeit verantwortlich, ist die Vermieterin beweisbelastet (was seitens des Amtsgerichts leider seit dem Jahr 2011 konsequent ignoriert wird).
16.01.2018 Amtsgericht, Mitteilung 
Per Fax erhalten die Mieter die Mitteilung, dass der Termin am 24.01.2018 aus dienstlichen Gründen verlegt wurde. Neuer Termin ist jetzt der 25.04.2019
17.04.2018 Amtsgericht, Verfügung 
8 Monate nach Übernahme des Verfahrens teilt Richter Kolper mit, dass das Gericht eine Stellungnahme frühestens im anberaumten Termin abgeben kann.
25.04.2018 Amtsgericht, Protokoll der mündlichen Verhandlung 
Sitzungsbeginn: 12:00 Uhr Im Protokoll heißt es, der Sach- und Streitstand wird sodann mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert.
Eine gütliche Einigung kommt mit den Parteien derzeit nicht zustande.
Es werden die Anträge gestellt.
Termin zur Verkündung wird auf den 03.08.2018 bestimmt.
07.06.2018 Schriftsatz Vermieterin 
Antrag auf Streitwertfestsetzung mit einer (in weiten Teilen unzutreffenden) Aufstellung.
03.07.2018 Schriftsatz Mieter 
Für den Fall, dass kein Vergleich zustande kommt, werde über kurz oder lang u.a. darüber zu entscheiden sein, ob die bei den Schadstoffmessungen am 08.10.2010 und 12.10.2010 im Innenraum der Mietsache nachgewiesenen Schadstoffwerte einen gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel dargestellt haben sowie,ob ein Mieter einer schadstoffbelasteten Wohnung, dem seitens Sachverständiger zum Aussetzen der Wohnnutzung geraten wird, diesem Rat folgen darf, oder ob dieses, dem gesundheitlichen Selbstschutz geschuldete, Aussetzen der Wohnnutzung eine Pflichtwidrigkeit darstellt, weil dem Mieter einer schadstoffbelasteten Wohnung, im Gegensatz zu Mietern einer schadstofffreien Wohnung, eine Gebrauchspflicht obliege.
Um die Vergleichsbereitschaft der Vermieterin zu fördern, haben die Mieter basierend auf der von ihr eingereichten „Abrechnung“ sowie der bis dato bewilligten Prozesskostenhilfe eine einfache Rechnung aufgestellt (siehe Anlage). Diese Berechnung zeigt, dass sich die Chance auf das Zustandekommen eines Vergleichs vermutlich deutlich erhöhen würde, sobald das Gericht seine Einschätzung zur Erfolgsaussicht der Klageforderung auf Nutzungsentschädigung zu erkennen gibt. Sofern diese Einschätzung dem Gericht derzeit noch nicht möglich erscheint, bitten die Mieter erneut darum, dass es einen Hinweis erteilt, welcher Vortrag und/oder welche Beweisangebote hierfür noch erforderlich sind.
10.07.2018 Amtsgericht, Verfügung 
Das Gericht bittet die Klagepartei, dem Wunsch der Beklagten zu entsprechen und eine Aufstellung der Forderungen zu erstellen, welche, bzw. welche nicht an die Rechtsschutzversicherungen abgetreten wurden.
19.07.2018 Schriftsatz Mieter 
Es wird beantragt, dass das Gericht am Verkündungstermin ein Urteil erlässt, in dem festgestellt wird, dass die Vermieterin den Mietern dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Klageforderung auf Nutzungsentschädigung als unbegründet abweist.
Zur Begründung wird der gesamte bisherige Vortrag sehr komprimiert zusammengefasst.
30.07.2018 Schriftsatz Vermieterin 
Es wird beantragt, die Anträge vom 19.07.2018 abzuweisen
09.08.2018 Schriftsatz Mieter 
Es wird auf die Missachtung der Wahrheitspflicht durch die Vermieterin hingewiesen.
10.08.2018 Amtsgericht München, Verfügung und Beweisbeschluss 
Es wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Ferner wird verfügt, dass – auf Antrag der Beklagtenpartei – der Herr Stetter geladen wird, Beweisthema: Erläuterung seines Gutachtens aus dem Räumungsprozess und Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (inklusive Ergänzungsgutachten) des Gerichtsgutachters Dr. Grün.
Beweisbeschluss:
I. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der beklagten Partei,
Der Kleber im Parkett des streitgegenständlichen Anwesens in der S-Straße in M. enthält polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in überhöhter gesundheitsgefährdender Konzentration. Aufgrund des ständigen Luftaustausches zwischen den Räumen der Mietsache verteilt sich der gesundheitsgefährdende Dunst ständig in der gesamten Mietsache. Die Mietsache ist aufgrund der gesundheitsgefährdenden Schadstoffe unbewohnbar,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines schriftlichen Gutachtens wird ersetzt durch die Verwertung des in dem Verfahren des AG München, Az. 432 C 487/11; am 09.03.2012 erstellten Gutachten des Prof. Dr. Karl Stetter (Bl. 43-67 d.A.) zur Behauptung der beklagten Partei,
in der Doppelhaushälfte in der S-Straße in M. Seien aufgrund des unstreitig PAK-belasteten Parkettklebers Schadstoffe in den Innenräumen vorhanden, die oberhalb der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen maßgeblichen Grenzwerte liegen und daher eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter beinhalten
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt und damit ernannt: der Herr Stetter
III. Die Parteien können gemäß § 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das Gutachten vom 09.03.2012 die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
19.08.2018 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter weisen darauf hin, dass sie den von dem nicht mehr mandatierten Rechtsanwalt Dr. Geipel „höchstvorsorglich und äußerst hilfsweise“ gestellte Antrag bereits am 09.07.2017 zurückgenommen worden war. Es wird deshalb beantragt, dass Herr Stetter abgeladen oder die Verfügung des Gerichts vom 10.08.2018 abgeändert wird.
20.08.2018 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter bitten um Aufklärung, auf welchen Beweisantrag sich die Beweisfrage bezieht und für welchen Zeitraum Beweis erbracht werden soll.
23.08.2018 der Herr Stetter 
Herr Stetter bestätigt die Ladung als Sachverständiger zum Termin und teilt mit, welche Unterlagen ihm vorliegen und welche er noch für wichtig hält.
03.09.2018 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter reichen einen noch nicht in der Akte befindlichen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Geipel ein:
1. Rücknahme des Antrags auf Anhörung des Herrn Stetter
2. Kein Einverständnis mit der Verwertung der Vernehmung des Zeugen Dr. Busch (Gutachter der Vermieterin
3. Kein Einverständnis mit der Verwertung der selektiv abgetippten Tonbandaufnahme des Zeugen Dr. Busch
4. Erwiderung auf Vortrag der Vermieterin hinsichtlich der Bewertungen des Herrn Stetter und die dagegen gerichteten Stimmen von Sachverständigen und fachkundigen Personen bis hinauf zum Direktor im Umweltbundesamt.
05.09.2018 Amtsgericht München, Verfügung 
Es ergehen folgende Hinweise:
Es wird hinsichtlich der Abladung Stetter und Änderung des Beweisbeschlusses angefragt, ob die im Beweisbeschluss aufgestellten Beweisfrage(n) insgesamt zurückgenommen werden soll(en), oder ob sich dies lediglich gegen die Beauftragung Stetter richtet, jedoch am Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens festgehalten werden soll – mit Verweis auf die Beweislast der Mieter für die Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten.
Die Anhörung erfolgte wohl im vorangegangenen Verfahren und das hiesige Gericht sei hierbei nicht anwesend gewesen und hätte sich so keinen persönlichen Eindruck verschaffen können. Das Gericht sei aufgrund der Materie auf die Sachkunde eines Sachverständigen angewiesen und hätte Fragen an den Sachverständigen zu richten, welche sich unter Umständen nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 06.12.2012 ergeben. Das Gericht ist der Ansicht, dass dies auch im Interesse der Parteien sei.
Zum Schreiben vom 20.08.2018 wird mitgeteilt: Die Beweisfrage ergebe sich aus dem Schriftsatz vom 07.03.2013 und betraf hierbei den Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der Nutzungsentschädigung und zugleich die geltend gemachten Widerklagen. Auch hierfür sei ein Sachverständigen als Beweis angeboten worden.
05.09.2018 Amtsgericht München, Schreiben 
Richter am Amtsgericht Kolper an Herrn Stetter:
„Anbei übersende ich Ihnen das gewünschte Protokoll der Hauptverhandlung vom 19.04.2017. Weitere seit diesem Zeitpunkt eingegangene Unterlagen und Schriftsätze sind aus Sicht des Gerichts für die mündliche Gutachtenerstattung nicht relevant.“
06.09.2019 Schriftsatz Mieter 
Da zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass die Messwerte aus dem Gutachten Stetter dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde zu legen sind und die Klagepartei überdies das Vorhandensein des bauseits bedingten Mangels der Mietsache bereits mit ihrer Klageschrift vom 11.12.2012 anerkannt hat, ist es doch höchst befremdlich, dass RiAG Kolper dieses Gutachten nun per Beweisbeschluss vom 10.08.2018 nach § 411a ZPO verwerten will.
Befremdlich sei dies insbesondere, da das Gericht bereits am 07.11.2013 die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen beauftragt hat, da es offenbar in Folge schon damals vorliegender Einwendungen Zweifel an der Sachkunde des Vorgutachters Stetter hatte, die dieser mit seiner Stellungnahme vom 03.08.2013 nicht auszuräumen vermochte.
Da seither weitere gewichtige Einwände, wie beispielsweise die begründete Beschwerde gegen den Vorgutachter Stetter, hinzugekommen sind, steht die Frage im Raum, wie das Gericht einleuchtend und logisch nachvollziehbar begründen will,dass die zuvor gegen den Vorgutachter bestehenden Zweifel ausgeräumt sind und daher dessen Ausführungen zu den Ursachen der Schadstoffbelastung und deren Beseitigungsmöglichkeit zu folgen sei.
Anmerken möchten die Mieter auch, dass das Gericht (selbst dann, wenn es logisch nachvollziehbar begründen könnte, dass keine Zweifel an den Ausführungen des Vorgutachters bestehen) eigenständig rechtlich darüber zu entscheiden hat,ob die Mieter, in deren Wohnung ein krebserzeugender Gefahrstoff vorhanden ist,zum Bewohnen dieser Wohnung verpflichtet sind (selbst wenn ihnen sachverständigenseits zum Aussetzen der Wohnnutzung geraten wird). Da nach dem Dafürhalten der Mieter für diese rechtliche Bewertung weder die erneute Anhörung des Vorgutachters Stetter, noch das Einholen eines weiteren Gutachtens erforderlich ist, da in der Bausubstanz der Mietsache zweifelsfrei ein krebserzeugender Gefahrstoff vorhanden war, beantragen die Mieter erneut, dass das Gericht – im Sinne der gebotenen Prozessförderung – zumindest bezüglich der Klageforderung vom 11.12.2012 ein Teilurteil erlässt. Des weiteren ist auch das bereits mit Schriftsatz am 19.07.2018 beantragte Grundurteil zu erlassen, da es unzumutbar ist, dass bei jedem Richterwechsel die Gefahr besteht, dass der anhand von Messwerten nachgewiesene und von der Klägerin mit ihrer Klageforderung vom 11.12.2012 explizit eingestandene bauseits bedingte Mangel der Mietsache immer wieder aufs Neue bewiesen werden muss.
14.09.2018 Schriftsatz Mieter 
Zur Verfügung vom 05.09.2018: die Widerklage vom 07.03.2013 war mitsamt dem darin enthaltenen Beweisantrag unsubstantiiert und deshalb einer Beweiserhebung nicht zugänglich – die Mieter beantragen deshalb die Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 10.08.2018.
Es wird daran erinnert, dass es bereits eine Beweisaufnahme zu einem Mangelfolgeschaden gab, was voraussetzt, dass die Mietsache mangelhaft war.
Die Mieter beantragen erneut, dass das Gericht ein Grund- und Teilurteil oder (falls sich tatsächlich begründen lässt, dass der Darlegungs- und Beweislast zum Vorhandensein eines erheblichen, bauseits bedingten Mangels nicht hinreichend nachgekommen worden sei) ein Endurteil nach Aktenlage erlässt.
25.09.2018 Schriftsatz Vermieter 
Erneut wird die Sichtweise der Vermieterin dargelegt, der letzte Absatz daraus lautet:
„Nicht durch das Vorhandensein des schädlichen Klebers unterhalb des Parkettbodens entstand ein Mangel des Mietobjekts, sondern in der Konsequenz nur durch das Verhalten der Beklagten und insbesondere dadurch, dass die Beklagten – in krasser Schädigungsabsicht – das von ihnen nicht mehr bewohnte Haus nicht lüfteten und nicht freiwillig an die Klägerin herausgaben, so dass die Klägerin einen völlig unnötigen, langwierigen Räumungsprozess mit anschließender Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten führen musste. Und während der langen Prozessdauer konnten sich die Schadstoffe aus dem teerhaltigen Kleber allmählich im Haus verbreiten.“
Anmerkung: die Formulierung „entstand ein Mangel“ bedeutet nichts anderes, als das das Vorhandensein eines Mangels der Mietsache UNSTREITIG ist. Für die bestrittene Behauptung, dieser Mangel sei „nur durch das Verhalten“ der Mieter entstanden ist die Vermieterin beweisbelastet.
25.09.2018 Amtsgericht Telefonvermerk 
Richter Kolper Telefonvermerk:
„Soeben wurde mit der Beklagten Frau Stein ein Telefonat geführt. Thema war die Abwesenheit der Akte aufgrund der Sendung an das LG München I sowie der Beweisbeschluss hinsichtlich der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Stetter. Von Frau Stein wurde die Befürchtung geäußert, dass ich voreingenommen und parteiisch sei und das Ergebnis der Beweisaufnahme für mich bereits feststehe. Diesen Vorwurf habe ich entschieden zurückgewiesen. Ein Ablehnungsantrag wurde von Seiten der Beklagten nicht gestellt.“
09.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter beantragen gemäß § 256 Abs. 2 ZPO widerklageerweiternd, dass über die Frage, ob die widerbeklagte Vermieterin den Mietern dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie als auch hinsichtlich der gebotenen Prozessförderungspflicht, durch ein Zwischenfeststellungsurteil nach Aktenlage entschieden wird (mit umfangreicher Begründung und Verweis auf wahrheitswidrigen Vortrag der Vermieterin).
Desweiteren wird hinsichtlich des Telefonvermerks vom 25.09.2018 klargestellt, dass es nicht die Intention der Mieter ist, RiAG Kolper vorzuwerfen, dass er „voreingenommen und parteiisch sei und das Ergebnis der Beweisaufnahme“ bereits feststehe. Die Mieter wollen RiAG Kolper dagegen gerne glauben, dass er gemäß seinem Richtereid ausschließlich nach Recht und Gesetz entscheiden und ihnen so deren verloren gegangenes Vertrauen in den Rechtsstaat zurückgeben wird.
10.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Ergänzung zum gestrigen Schriftsatz mit Verweis auf das zusätzliche Krebsrisiko, welches um das 37-fache gegenüber dem von der WHO als tolerabel bezeichnete Zusatzrisiko erhöht war.
14.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Erinnerung an Vortrag aus den vergangenen Schriftsätzen mit dem abschließenden Hinweis, dass der BaP-Wert der Innenraumluft gemäß der EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) nicht über dem für die Außenluft regulierten Wert liegen darf (Bis zum Ende des Jahres 2012 wurde der BaP-Wert der Außenluft über den Länderausschuss für Immissionsschutz reguliert und lag bei 1,3 ng BaP/m³ (vgl.: E-Mail des Sachverständigen Scholz vom 02.12.2012 – eingereicht mit Schriftsatz vom 13.08.2014 (Bl.532/538d.A.)). Seit dem 01.01.2013 ist europaweit der Zielwert von 1 ng BaP/m³ einzuhalten. Der Gutachter der Vermieterin hatte im Herbst 2010 einen Wert von 6 ng BaP/m³ gemessen.
15.10.2018 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterin muss eingestehen, dass zur Nutzung der Mietsache widersprüchliche Angaben gemacht wurden. Tatsache sei, das die Vermieterin das Haus nach der Zwangsräumung nicht weiter vermietete, sondern verkaufte.
Eingereichte Anlage:
K 10 Rechnung vom 12.03.2013
19.10.2018 Amtsgericht München, Verfügung 
Es ergehen zahlreiche Hinweise, mit der abschließenden Aussage, dass die Streitsache weder in Teilen noch in Gänze entscheidungsreif sei.
19.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Es wird darauf verwiesen, dass es im Beschluss des Gerichts vom 14.06.2017 heißt es wäre den Mietern „spätestens nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Stetter möglich gewesen“, die Mieter „von der Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten durch Fristlose Kündigung nach § 543 BGB zu befreien“. Auch aus dieser Verlautbarung geht demnach hervor, dass das Gericht das Vorhandensein des erheblichen, bauseits bedingten Mangels schon lange als erwiesen ansieht (da schließlich ein wichtiger Grund (=Mangel) für eine fristlose Kündigung vorhanden sein muss).
23.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Verweis auf BGH-Entscheidung, wonach eine Zwischenfeststellungsklage zulässig ist, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist.
28.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Zu den Hinweisen vom 19.10.2018 – mit Verweis auf den dringenden Aufklärungsbedarf, was in diesem Rechtsstreit nun die „strittigen und rechtlich relevanten Punkte“ sind.
29.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Zur Verfügung des Gerichts vom 19.10.2018: Die Mieter teilen nochmals mit, dass sie auf das unsubstantiierte Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 07.03.2013 und die Anhörung Stetter verzichten.
29.10.2018 Schriftsatz Mieter 
Da die Vermieterin den Nachweis nicht erbracht hat, wann sie das Haus verkauft hat, bestreiten die Mieter, dass sie zum Einfordern der von ihr mit Klageschrift vom 11.12.2012 geltend gemachten Nutzungsentschädigung legitimiert ist.
29.10.2018 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterin teilt folgendes mit:
„enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2018 wieder einmal nichts Neues. Dass ein Mangel der Wohnung vorlag, ist seit Jahren unstreitig. Aus diesem Grund hat die Klägerin ja von ihren Klageanspruch eine Minderung in Höhe von 15% abgezogen.“
Anmerkung: Die Vermieterin bezeichnet den MANGEL erneut als UNSRETIG. Damit tragen die Mieter ab sofort nicht mehr die Darlegungs- und Beweislast zum Vorhandensein des Mangels; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 – XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 unter 2 c; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – XII ZR 254/95, WuM 1997, 488 unter bmwN; jeweils zu § 537 BGB aF)
03.11.2018 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter teilen mit, dass der/die Bereichsleiter/in des Fachausschusses für Recht der IHK für München und Oberbayern, einen Anruf des Gerichts erbittet, um darüber Auskunft erteilen zu können, dass und warum die Beschwerde gegen Prof. Dr. Karl Stetter begründet war. Dem Schriftsatz wurde das Schreiben der IHK (B 47) nochmals beigelegt.
05.11.2018 Schriftsatz Mieter 
Gegenvorstellung, Anhörungsrüge und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, bis über die Frage entschieden ist, ob ein gerichtliches Gutachten – gegen das eine begründete aufsichtsrechtliche Beschwerde vorliegt – nach § 411a verwertet werden darf.
06.11.2018 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter teilen mit, dass sie an der Anhörung Stetter nicht teilnehmen werden und beantragen nach Zusendung des Protokolls eine angemessene Stellungnahmefrist.
07.11.2018 Amtsgericht München, Protokoll der Anhörung und „Verhandlung“ 
Einzelne Passagen hieraus zu zitieren würde den Inhalt verfälschen – die 9 Seiten muss man einfach gelesen haben.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Thumulla bezeichnet die Aussagen des Herrn Stetter als einen „Haufen Unsinn“.
In der Verhandlung am 25.09.2019 wird Richter Dr. Kolper zu Protokoll geben, dass „die Einvernahme des Sachverständigen Prof. Dr. Stetter – soweit dies für das Gericht zu bewerten ist-, dass in Zusammenschau mit dem schriftlichen Gutachten, die Gutachtenerstellung plausibel, nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend war.“
07.11.2018 Amtsgericht München, Versäumnisurteil 
08.11.2018 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, den Aussetzungsantrag und die Anhörungsrüge zurückzuweisen. Die Mieter würden in unverschämter Weise den Herrn Stetter verunglimpfen. Die Beschwerde der Mieter sei total unbegründet und die IHK habe sich „vernünftigerweise“ nicht mit der Beschwerde befasst und werde sich nicht mit ihr befassen, zumal sie überhaupt nicht dazu berechtigt wäre, in das gerichtliche Verfahren einzugreifen.
09.11.2018 Schriftsatz Vermieter 
Die Mieter würden sich in Ihrem Schriftsatz vom 03.11.2018 mit Vorgängen aus dem Jahr 2013 befassen. Das, was die Mieter schreiben sei – wie ihre meisten Ausführungen – falsch und für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgeblich. Man erspare es sich deswegen, auf den Schriftsatz vom 03.11.2018 weiter einzugehen.
14.11.2019 Schriftsatz Mieter 
Da die Gegenseite bestreitet, dass die IHK die Beschwerde gegen Stetter für begründet erachtet hat, bitten die Mieter das Gericht, den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung durch eine Nachfrage bei dem/der Bereichsleiter/in des Fachausschusses für Recht der IHK für München und Oberbayern zu überprüfen.
16.11.2018 Amtsgericht München, Beschluss 
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung werden als unzulässig zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Zu 1. Die Entscheidung, ob ein gerichtliches Gutachten aus einem anderen Verfahren verwertet werden kann, stehe im Ermessen des Gerichts. Vorliegend sei die Identität der Beweisfrage gegeben gewesen. Die Klagepartei habe der Verwertung des Gutachtens nicht widersprochen. Eine Ablehnung des Sachverständigen nach § 406 ZPO sei allein wegen Häufung sachlicher Fehler oder der mangelnden Qualifikation nicht möglich.
Zu 2. Die Anhörungsrüge sei nur bei unanfechtbaren instanzbeendenden Entscheidungen zulässig. Darunter würden nicht die einzelnen Beweisbeschlüsse fallen, da diese der Endentscheidung vorausgehen.
30.11.2018 Schriftsatz Mieter 
Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 07.11.2018
12.12.2018 Herr Stetter 
Herr Stetter wurde offensichtlich vom Gericht aufgefordert, seine Kostenrechnung zu erklären und macht nun eine entsprechende Aufstellung für was er wie lange hinsichtlich seiner Anhörung am 07.11.2019 gebraucht hat.
14.12.2018 Schriftsatz Vermieter 
Anträge zum Versäumnisurteil und dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
04.01.2019 Amtsgericht München, Beschluss 
Beschluss: Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages einstweilen eingestellt. Gründe: Der geltend gemachte Rechtsbehelf bzw. das geltend gemachte Rechtsmittel ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos.
14.01.2019 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter gehen aufgrund des Beschlusses vom 04.01.2019 davon aus, dass es gemäß § 341a ZPO einen Einspruchstermin geben wird und bitten daher um Mitteilung, wann mit diesem Termin zu rechnen ist.
05.02.2019 Amtsgericht München, Verfügung 
Verfügung: Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache sowie zur vorausgehenden Beweisaufnahme wird bestimmt auf:
22.05.2019, 9:30 Uhr
Sitzungssaal B 106, 1 Stock
Gemäß §273 ZPO wird angeordnet: Ladung Dr. Grün – auf Antrag der Beklagtenpartei zur Erläuterung des Schriftlichen Gutachtens. Außerdem soll er sich zu den Ausführungen Stetter in der Anhörung vom 07.11.2018 auseinandersetzen. Zudem wird er auf den Fragenkatalog vom 23.02.2017 hingewiesen, soweit dieser sein Gutachten betrifft und zugleich wird ihm das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2017 (Blatt 1282-1316 d.A.) übersandt.
17.02.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird Beschwerde gegen die Verfügung vom 05.02.2019 eingelegt und beantragt,
1. dass der Einspruchstermin ohne vorausgehende Beweisaufnahme durchgeführt wird und
2. dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den nächstmöglichen Termin vorverlegt wird.
18.02.2019 Schriftsatz Mieter 
Antrag auf Protokollberichtigung: Es muss statt „mit den anwesenden Parteien“ „mit der anwesenden Partei“ und statt „mit den Parteien“ „mit der Partei“ heißen.
20.02.2019 Schriftsatz Vermieter 
Es wird auf folgende, nach Meinung der Vermieterin für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Punkte hingewiesen:
1. Die Mieter hätten sich nach Zugang der fristlosen Kündigung rechtswidrig im Besitz der Wohnung befunden.
2. Hätten die Mieter sofort nach der fristlosen Kündigung geräumt, dann wäre der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung entstanden.
3. Alle Forderungen der Mieter seien bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, weil die angeblichen „Schäden“ ursächlich auf die fehlende Herausgabe der Mietsache nach Zugang der Kündigung beruhen würden.
21.02.2019 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, die Beschwerde der Mieter gegen die Verfügung vom 05.02.2019 kostenpflichtig zurückzuweisen. Es stehe im Ermessen des Gerichts, weitere angebotene Beweise zu erheben, ebenso auch die Terminierung.
26.02.2019 Amtsgericht München, Beschluss 
Die Beschwerde vom 17.02.2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Einschränkung, wonach der Einspruchstermin nicht mit einem Termin zur Beweisaufnahme zusammenfallen darf, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
26.02.2019 Amtsgericht München, Beschluss 
Protokollberichtigung wie am 18.02.2019 beantragt
19.03.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird Beschwerde gegen Ziffer 2.1. der Verfügung vom 05.02.2019 eingelegt und beantragt,
1. dass gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei dem/der Bereichsleiter/in des Fachausschusses für Recht der IHK für München und Oberbayern, um amtliche Auskunft zu der Frage ersucht wird, ob und wenn ja, warum die IHK die seitens der AGÖF am 01.07.2013 und von den Mietern am 21.10.2013 gegen Herrn Prof. Dr. Karl Stetter erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 05.12.2013 für begründet erachtet hat;
2. dass gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO der/die Zeuge/in XXXXXXXX und der/die Zeuge/in XXXXXXXX geladen werden, damit sie sich zum Lüften sowie dazu äußern können, ob sie am 30.09.2010 im streitgegenständlichen Mietobjekt gesaugt haben;
3. dass gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Herr Helmut Scholz (Gesellschaft für Umweltchemie mbH, Schwanthalerstraße 32, 80336 München) als sachverständiger Zeuge geladen wird, damit er sich zu den mit Verfügung vom 23.02.2017 (Bl. 1149/1150 d. A.) an ihn gerichteten Fragen – insbesondere zu den Fragen bezüglich des Lüftens und des Alters des Hausstaubes – äußern kann;
4. dass gemäß § 142 Abs. 1 ZPO angeordnet wird, dass Herr Prof. Dr. Karl Stetter die für die Erstattung des Gutachtens vom 09.03.2012 gefertigten Aufzeichnungen – insbesondere seine Aufzeichnungen vom 19.08.2011 und 22.08.2011 – vorzulegen hat;
5. dass der Sachverständige Herr Dr. Lothar Grün abgeladen wird, da die kostenintensive Anhörung ohne vorherige Auskunftseinholung (Ziffer 1.) und Zeugenanhörung (Ziffer 2. und 3.) nicht mit dem Gebot einer effizienten und kostensparenden Verfahrensführung vereinbar ist.
19.03.2019 Schriftsatz Mieter 
Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Zillich wird gebeten, erkennen zu geben, auf welche der insgesamt 10 von ihm im Namen seiner Mandantin ausgesprochenen Kündigungen sich seine Ausführungen des Schriftsatzes vom 20.02.2019 beziehen?
24.03.2019 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter bitten darum, dass ihnen das ihnen unbekannte Gutachten des Herrn Dr. Busch vom 28.10.2010 (welches Herr Stetter im Schreiben vom 12.12.2018 erwähnt hat) zugesandt wird.
25.03.2019 Amtsgericht München, Beschluss 
Der Beschwerde der Mieter gegen die Verfügung vom 05.02.2019 und den Beschluss vom 26.02.2019 wird nicht abgeholfen.
29.03.2019 Schriftsatz Vermieter 
Es wird die Zurückweisung der Beschwerde vom 19.03.2019 beantragt. Es sei völlig uninteressant, warum die IHK für München und Oberbayern vor fast sechs Jahren eine tatsächlich nicht begründete Beschwerde der Beklagten für begründet bezeichnet hat. Die von den Mietern benannte Zeuginnen seien nicht zu laden, weil das in ihr Wissen gestellte Beweisthema völlig unklar sei und sicherlich auch nicht entscheidungserheblich. Die Mieter müssten es schon dem Herrn Stetter überlassen, ob er Aufzeichnungen aus dem Jahr 2011 vorlegt. Gegen die Abladung des Dr. Grün hätte die Vermieterin keine Bedenken.
13.04.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird gemäß dem Schreiben des Landgerichts mitgeteilt, dass die Anträge vom 19.03.2019 nicht als Beschwerde, sondern als „Beweisanträge / Anträge zur Beweisaufnahme“ zu werten sind.
14.04.2019 Schriftsatz Mieter 
Aufgrund der Einwendungen vom 29.03.2019 führen die Mieter zu den Beweisanträgen vom 19.03.2019 ergänzend aus.
16.04.2019 Amtsgericht München, Verfügung 
Die Anhörung des Sachverständigen Dr. Grün finde statt, da das Gericht beide gerichtlich bestellten Sachverständigen anhören will und ein Entscheidung ohne Anhörung des Sachverständigen Dr. Grün auch zu den Ausführungen des Herrn Stetter nicht möglich erscheine. Im Nachgang zur Anhörung werde das Gericht die im Schreiben vom 14.04.2019 vorgebrachten Beweismittel und Auskunftsersuchen besprechen. Eine Auskunftseinholung vor der Anhörung des Sachverständigen erscheine nicht notwendig, da der Sachverständige vor allem zu seinen selbst erstellten Gutachten Stellung nehmen soll und gerade kein neues Gutachten erstellen solle.
28.04.2019 Schriftsatz Mieter 
Nochmaliger umfangreicher Appell an Kolper, den Anträgen noch vor der Anhörung des Dr. Grün nachzukommen.
15.05.2019 Schriftsatz Mieter 
Ablehnungsgesuch gegen Richter Kolper, da die Mieter befürchten müssen, dass RiAG Kolper den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Grün zu den Mutmaßungen des Herrn Stetter vom 07.11.2018 zum Thema Lüften sowie Alt-/Frischstaub anhören will, ohne diese entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen vorab durch Zeugenvernehmung zu ermitteln.
16.05.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird betont, dass das Ablehnungsgesuch (das gestellt wurde, weil RiAG Kolper seiner Pflicht zur effizienten und fairen Verfahrensführung nicht nachkommt) nicht mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit (Verfahrensverschleppung) als unzulässig verworfen werden kann.
16.05.2019 Richter am Amtsgericht Kolper 
Dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch: Das Vorbringen der Mieter sei nicht nachvollziehbar. Da der Sachverständige Dr. Grün zu einem bereits erstellten Gutachten/Ergänzungsgutachten Stellung nehmen soll, sei auch nicht erkennbar, inwieweit weitere Anknüpfungstatsachen durch eine Zeugeneinvernahme vorab geklärt werden müssen.
17.05.2019 Amtsgericht München 
Der Termin am 22.05.2019 wurde aufgehoben, Grund: Befangenheitsantrag gegen RiAG Kolper
23.05.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird beantragt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 07.11.2018 ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird, da dieses Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
27.05.2019 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kostenpflichtig zurückzuweisen.
27.05.2019 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, das Ablehnungsgesuch kostenpflichtig zurückzuweisen.
02.06.2019 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter tragen vor, dass die dienstliche Äußerung vom 16.05.2019 der Forderung aus § 44 Abs. 3 ZPO nicht gerecht wird, da sie sich mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen nur scheinbar befasst. Damit eine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe möglich ist, halten die Mieter es daher für unerlässlich, dass RiAG Kolper eine ergänzende Stellungnahme zu folgenden Fagen abgibt:
1. Warum scheut RiAG Kolper davor zurück, den/die Zeugen/in XXXXXXXX und den/die Zeugen/in XXXXXXXX zu befragen, ob sie die Räume des streitgegenständlichen Mietobjekts am 30.09.2010 gesaugt haben, bevor er den Sachverständige Dr. Lothar Grün zu den diesbezüglichen Mutmaßungen des Prof. Dr. Karl Stetter vom 07.11.2018 anhört?
2. Warum will RiAG Kolper bei der IHK für München und Oberbayern keine amtliche Auskunft zu der Frage einholen, weshalb die IHK als Aufsichtsbehörde die von der AGÖF und von uns gegen Prof. Dr. Karl Stetter erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 05.12.2013 für begründet erachtet hat, bevor sich der Sachverständige Dr. Lothar Grün mit den Ausführungen des Prof. Dr. Karl Stetter auseinandersetzt?
03.06.2019 Schriftsatz Mieter 
Mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die anklingen lässt, dass gegen den Erlass eines Beweisbeschlusses eine einfachrechtliche Beschwerde zulässig sein kann legen die Mieter gegen den Beweisbeschluss vom 10.08.2018 und die Ladungsverfügung vom 10.08.2018 Beschwerde ein und beantragen,
– dass der Beweisbeschluss vom 10.08.2018 aufgehoben wird;
– dass die Verfügung vom 10.08.2018 aufgehoben wird und demgemäß die erfolgte Anhörung vom 07.11.2018 für nicht verwertbar zu erklären ist.
03.06.2019 Schriftsatz Mieter 
Erneuter PKH-Antrag: Mit Verweis auf die Verfügung vom 19.10.2018 und der darin getätigten Aussage, „dass das Gericht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme keine Aussage zum Ausgang des Verfahrens machen kann“sowie dass dies „selbstverständlich (…) Auswirken auf das Bestehen der Widerklageforderungen hat, beantragen die Mieter, dass die schon erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf sämtliche mit Schriftsatz vom 30.12.2015 geltend gemachten Widerklageforderungen erstreckt wird.
04.06.2019 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, die Beschwerde vom 03.06.2019 kostenpflichtig zurückzuweisen.
04.06.2019 Schriftsatz Vermieter
Es wird beantragt, den PKH-Antrag vom 03.06.2019 abzulehnen.
05.06.2019 Amtsgericht München, Beschluss 
Von Richterin Zeppenfeld: Der Antrag der Mieter auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil sei in gesetzlicher Weise ergangen. Die Mieter seien zum Termin am 07.11.2018 ordnungsgemäß geladen worden und seien nicht erschienen.
05.06.2019 Amtsgericht München, Beschluss 
Richterin Gerhardt weist den Antrag auf Befangenheit gegen Richter Kolper zurück: Dass der Sachverständige Dr. Grün angehört werden soll, ohne vorher die entscheidungserheblichen Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und dass überdies den Beklagten das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.11.2018 nicht mitgeteilt worden ist, stelle keinen Ablehnungsgrund dar, da durch dieses Vorgehen „allenfalls fehlerhafte inhaltliche Entscheidungen ergehen könnten, die aber wie dargelegt im Rahmen des Ablehnungsverfahrens nicht zu überprüfen“ seien. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen seien nicht erkennbar.
12.06.2019 Schriftsatz Mieter 
Nachfrage zur Zuständigkeit von Richterin Zeppenfeld und vorsorgliche Rüge wegen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, sowie, dass die Begründung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht.
19.08.2019 Schriftsatz Vermieter 
Der Herr Zillich wäre dem Gericht sehr dankbar, wenn es kurzfristig neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen würde und zwar einen Termin, der ein Schlusstermin vor einer richterlichen Entscheidung sein könnte.
02.09.2019 Amtsgericht München, Verfügung 
Richter am Amtsgericht Dr. Kolper hat gemäß § 273 ZPO folgendes angeordnet:
Folgende/n Mitarbeiter/in der IHK München/Oberbayern unter Angabe jeweils der nachstehenden Auskunft laden:
XXXX, IHK München/Oberbayern, Balanstraße 55-59, 81541 München – auf gerichtliche Anordnung nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Der Grund für die Ladung ist die Beschwerde der Beklagten vom 21.10.2013 (Anlage B 46) und das hierauf erfolgte Schreiben der IHK vom 05.12.2019 (Anlage B 47), in der die Beschwerde als begründet erachtet wurde. Die Auskunft des/der XXXX ist für die Beurteilung des Gutachtens des Prof. Dr. Stetter erforderlich. Die Anhörung des Sachverständigen Dr. Grün wird vorerst zurückgestellt.
09.09.2019 Schriftsatz Mieter 
die Mieter bedanken sich, dass der/die Mitarbeiter/in der IHK für den Verhandlungstermin am 25.09.2019 gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zum Erteilen einer amtlichen Auskunft geladen wurde und beantragen zudem, dass das Gericht auch den/die Zeugen/in XXXX und den/die Zeugen/in XXXX zum Verhandlungstermin am 25.09.2019 lädt, damit diese dazu angehört werden können, ob sie am 30.09.2010 im streitgegenständlichen Mietobjekt gesaugt haben. Diese Anhörung ist zwingend erforderlich, damit die entscheidungserhebliche Frage geklärt werden kann, ob der Hausstaubmessung vom 08.10.2010 Altstaub oder Frischstaub zugrunde lag.
09.09.2019 Schriftsatz Vermieter 
Der Herr Zillich regt an, den Termin am 25.09.2019 aufzuheben und Termin zur Vernehmung des Sachverständigen Dr. Grün anzuberaumen. Begründung: der/die Mitarbeiter/in der IHK könne gar nicht beurteilen, ob das Gutachten richtig sei oder falsch.
10.09.2019 Schriftsatz Vermieter 
Er/sie widersetzt sich der Vernehmung der Zeuginnen
11.09.2019 Schreiben des/der Mitarbeiter/in der IHK 
Das Wesentliche aus dem Schreiben:
Ich teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige von meinen Zeugnisverweigerungsrecht kraft Amtes gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Gebrauch zu machen.
Die Bearbeitung der Beschwerde und die Beratungen im Sachverständigenausschuss erfolgen gemäß Art. 84 BayVwVfG vertraulich und alle Teilnehmer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ich bitte Sie daher höflich, mich von der Zeugenladung zu entbinden.
Für etwaige Fragen stehe ich gerne jederzeit telefonisch zur Verfügung.
16.09.2019 Amtsgericht München, Verfügung 
Der/die Zeuge/in XXXX wird gebeten zum Termin zu erscheinen. Zudem wird der/die Zeuge/in gebeten mitzuteilen, welche Stelle zuständig für die Befreiung des vorgebrachten Zeugnisverweigerungsrechts ist und welche Personen/Parteien einer Befreiung von dem vorgebrachten Zeugnisverweigerungsrecht gleichfalls zustimmen müssen.
19.09.2019 Schreiben des/der Mitarbeiter/in der IHK 
Der/die Mitarbeiter/in teilt mit dass die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit von folgenden Personen zu erteilen und vom Gericht einzuholen ist:
1. Sein/ihr Dienstvorgesetzte/r, Herr/Frau XXXX , Hauptgeschäftsführer/in der IHK für München und Oberbayern
2. Von der Verschwiegenheitspflicht Geschützter Prof. Dr. Karl Stetter (Rosenheim)
Solange diese beiden Aussagegenehmigungen nicht erteilt sind, sei er/sie zu einer Zeugenaussage nicht befugt und werde deshalb von seinen/ihren Rechten gemäß § 386 Abs. 3 ZPO Gebrauch machen und zu dem Termin am 25.09.2019 nicht erscheinen.
23.09.2019 Amtsgericht München, Schreiben 
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Stetter,
anbei übersende ich Ihnen das Schreiben von Herrn/Frau XXXX verbunden mit der Bitte, den/die Zeuge/in seinem/ihrem Zeugnisverweigerungsrecht zu befreien. Das Gericht beabsichtigt den/die Zeuge/in zu einer Sie betreffenden Beschwerde vom 21.10.2013 an die IHK München anlässlich Ihres Gutachtens vom 09.03.2012 zu befragen.
Da der Termin bereits auf den 25.09.2019, 14 Uhr bestimmt wurde, bitte ich um zeitnahe Zustimmungs- oder Ablehnungsmitteilung.
23.09.2019 Amtsgericht München, Schreiben 
Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXX,
anbei übersende ich Ihnen das Schreiben von Herrn/Frau XXXX verbunden mit der Bitte, den/die Zeuge/in von seinem/ihrem Zeugnisverweigerungsrecht zu befreien. Das Gericht beabsichtigt Herrn/Frau XXXX zu einer von der Beklagtenpartei bei der IHK München/Oberbayern eingereichten Beschwerde vom 21.10.2013 anlässlich eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Karl Stetter vom 09.03.2012 zu befragen. Das Gericht beabsichtigt das Sachverständigengutachten in dem hier anhängigen Rechtsstreit zu verwenden. Es befindet sich in der Akte jedoch ein Schreiben der IHK München/Oberbayern vom 05.12.2013, wonach die Beschwerde begründet sei. Eine Begründung ist dem Schreiben nicht beigefügt. Für das Gericht ist es jedoch von erheblichem Interesse, inwieweit die Beschwerde begründet ist.
Da der Termin bereits auf den 25.09.2019, 14 Uhr bestimmt wurde, bitte ich um zeitnahe Zustimmungs- oder Ablehnungsmitteilung.
23.09.2019 Amtsgericht München, Verfügung 
Richter Dr. Kolper teilt mit: Die Erklärungen zur Befreiung vom Zeugnisverweigerungsrecht sind bei Gericht noch nicht eingetroffen. Der Termin bleibt dennoch aufrechterhalten.
Ersatzweise könnte der Termin jedoch auf den 02.10.2019, 14:15 Uhr verlegt werden.
23.09.2019 Schriftsatz Vermieter 
Rechtsanwalt Zillich widersetzt sich einer Verlegung des Termins und beantragt, den/die Mitarbeiter/in der IHK nicht im Termin am 25.09.2019 zu vernehmen.
23.09.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird beantragt, dass der Termin vom 25.09.2019 ersatzweise – wie in der richterlichen Verfügung vom heutigen Tag in Aussicht gestellt – auf den 02.10.2019, 14:15 Uhr verlegt wird.
24.09.2019 der Herr Stetter 
sieht sich zur Wahrung seiner Interessen veranlasst, der Aussagegenehmigung von Frau Dr. Ortlepp nicht zuzustimmen.
24.09.2019 Hauptgeschäftsführer/in der IHK für München und Oberbayern 
Der/die Hauptgeschäftsführer/in der IHK für München und Oberbayern teilt mit, dass er als Dienstvorgestzter von Herr/Frau XXXX die Genehmigung als Zeuge/in auszusagen verweigere. Da die Erfüllung öffentlicher Aufgaben hierdurch erheblich erschwert würde. Die Genehmigung werde hier gem § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG versagt. Die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit komme nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Im vorliegenden Fall habe die Abwägung der verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens ergeben, dass die Befreiung in diesem Zivilprozess zu versagen sei.
25.09.2019 Amtsgericht München, Protokoll der Verhandlung 
25.09.2019 Schriftsatz Mieter 
Im Verhandlungstermin vorgelegt: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, bis über die Frage entschieden ist, ob sich die IHK im Falle der Verwertung (§ 411a ZPO) eines Gutachtens, gegen das eine begründete aufsichtsrechtliche Beschwerde vorliegt, mit Verweis auf § 37 BeamtStG oder Art. 84 BayVwVfG auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, wenn das Gericht um Erteilen einer amtlichen Auskunft ersucht (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
10.10.2019 Schriftsatz Mieter 
Umfangreicher Antrag auf Protokollberichtigung samt der im Termin am 25.09.2019 vorgelegte E-Mail des öbuv Sachverständigen Jörg Thumulla u.a. zu der Anhörung des Herrn Stetter in voller Länge.
10.10.2019 Schriftsatz Vermieter 
Ausführungen zum Vortrag der Mieter in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2019:
Alle gestellten Anträge seien zurückzuweisen, außerdem seien sie nach einer Prozessdauer von bald sieben Jahren verspätet.
13.10.2019 Schriftsatz Mieter 
Unter anderem zur Unstreitigkeit des Mangels und was gegen einen möglichen Mitverschuldenseinwand steht. Auch der Einwand, die Vermieterin habe sich wegen der vorgenommenen Mietminderung mit ihrer Mangebeseitigungpflicht nicht in Verzug befunden, greift nicht, da Mieter, die sich auf § 536 Abs. 1 BGB berufen, ihren Anspruch auf Mangebeseitigung nicht verlieren.
Da in Folge des pflichtwidrigen (Nicht)Handelns der Vermieterin die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung im Zeitraum der Klageforderung – unbestritten und unbestreitbar – aufgehoben war, ist nicht nur die Klageforderung auf Nutzungsentschädigung sondern auch der Antrag auf Erlass des begehrten Zwischenfeststellungsurteils entscheidungsreif.
16.10.2019 Schriftsatz Vermieter 
Vortrag zu den Schriftsätzen vom 10. und 13.10.2019.
Hieraus erwähnenswert:
Dass die Mieter ein Mitverschulden an der Schadstoff-Konzentration getragen hätten, sei längst im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden.
17.10.2019 Schriftsatz Mieter 
Es wird eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Herrn Stetter vom 07.11.2018 mitsamt einer vorangestellten, kurzen Zusammenfassung der Sach- und Rechtslage eingereicht.
Den Beweis zu führen, dass die am 23.08.2011 gemessenen, sehr hohen Naphthalin-Konzentrationen auf das angebliche Mitverschulden der Mieter zurückzuführen seien, dürfte für die Vermieterin schon aus dem Grund schwierig werden, weil auch anhand der Anhörung vom 07.11.2018 bestätigt wurde, dass die Luftwechselrate eines Gebäudes durch den Einbau dichterer Fenster reduziert wird, da bei den „alten Fenstern die Dichtigkeit nicht so vorhanden gewesen sei“
Zusätzlich zu dieser unter das Allgemeinwissen fallenden Aussage wurde außerdem ausgesagt,
- dass die klagende Vermieterin beim Einbau der dichten Fenster im Jahr 2009 die diesbezüglich geltende DIN-Norm „nicht beachtet“ hat.
- dass die Aussagen zum Luftwechsel lediglich „hypothetische Aussagen“ seien, da die Luftwechselrate nicht gemessen worden ist
Da für einen Mitverschuldenseinwand der Vollbeweis erbracht werden muss, dürfte es schon allein wegen dieser Aussagen äußert schwierig sein, den Mietern ein Mitverschulden zur Last zu legen – ganz davon abgesehen, dass es im Wohnraummietrecht generell keine Gebrauchspflicht und demnach auch keine Pflicht gibt, sich einer „nicht tolerierbaren zusätzlichen Exposition gegenüber krebserzeugenden Teerinhaltsstoffen“ weiterhin auszusetzen, weil sich eine nicht nur pflichtwidrig sondern auch arglistig handelnde Vermieterin die Kosten der Mangelbeseitigung ersparen will.
Weil nicht auszuschließen ist, dass versucht werden wird, mittels Herrn Stetter ein Mitverschulden der Mieter zusammen zu konstruieren, weisen die Mieter darauf hin, dass die Ausführungen des Herrn Stetter ein Konglomerat aus falschen Angaben, dreisten Behauptungen ins Blaue hinein sowie eine Vielzahl an widersprüchlichen und fachlich falschen Aussagen sind. Zur Verdeutlichung erlauben sich die Mieter aus diesem Konglomerat ein paar Beispiele herauszupicken.
Da die Mieter aber nicht davon ausgehen, dass man ihre Einwände gegen die Ausführungen des Herrn „Prof. Dr.“ Stetter als hinreichend substantiiert ansehen wird, wiederholen die Mieter den im Verhandlungstermin mündlich gestellten Antrag auf Kostenvorschussgewährung, damit der Sachverständige Thumulla – als Mitglied der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes – zu den Aussagen des Herrn Stetter vom 07.11.2018 substantiiert Stellung nehmen kann.
28.10.2019 Amtsgericht München, Verfügung 
1. Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird bestimmt auf:
Mittwoch, 18.03.2020, 12:00 Uhr Sitzungssaal B 106, 1. Stock
2. Gemäß §273 ZPO wird angeordnet:
2.1. Folgenden Sachverständigen laden:
Dr. Grün Lothar (Blatt 454)- auf Antrag der Beklagtenpartei
zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
Beweisthema:
Der Sachverständige Dr. Grün wird zugleich gebeten, sich mit den Ausführungen des Prof. Dr. Karl Stetter in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 auseinanderzusetzen. Das entsprechende Protokoll wird in Kopie übersandt. Zudem wird der Sachverständige auf den mit Verfügung von 23.02.2017 übersandten Fragenkatalog hingewiesen, soweit dieser sein Gutachten betrifft. Dem Sachverständigen Dr. Grün wird zugleich zur weiteren Information das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2017 (Bl. 1282-1316) übersandt.
Der Sachverständige wird im Termin insbesondere zu den Auswirkungen des Bewohnens des Hauses (Umherlaufen, 3-maliges Stoßlüften am Tag) auf die Luftwechselrate und eine entsprechende (De)kontamination von Gegenständen befragt werden und sich hierbei mit den Angaben des Sachverständigen Prof. Stetter auseinandersetzen müssen. Auch soll der Sachverständige dazu Stellung nehmen, ob es überhaupt zu einer Sekundärkontamination kommt, wenn das Haus normal bewohnt wird und wie sich die 2009 eingebauten Fenster auf die Luftwechselrate und damit eine Sekundärkontamination auswirkt. Der Sachverständige soll hierbei seinem Gutachten die im Verfahren gemessenen Werte zugrundelegen. Letztlich geht es dem Gericht (darum), dass der Sachverständige seine gutachterliche Aussage, wonach bei einem nutzerabhängigen Lüftungsbeitrag von 3 Stoßlüftungen pro Tag das Nichtbewohnen der Mietsache als nicht überwiegend ursächlich für die Kontamination der Einrichtungsgegenstände einzuschätzen ist, für die Parteien konkretisiert. Versteht das Gericht diesen Satz richtig, wenn es formuliert, dass selbst wenn die Beklagten weiterhin in der Wohnung gelebt hätten, eine Kontamination nicht zu verhindern gewesen wäre. Welche Messwerte wären hierbei für gewöhnlich anzunehmen?
2.2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine frühere Terminierung aufgrund Elternzeit des Richters nicht möglich ist.
13.11.2019 Schriftsatz Mieter 
Unter Verweis auf die Schriftsätze vom 13.10.2019 und 17.10.2019 sowie insbesondere unter Verweis darauf, dass die streitgegenständliche Wohnung im Zeitraum der Klageforderung auf Nutzungsentschädigung wegen der sehr hohen Raumluftbelastung mit Naphthalin auch nach Ansicht der klagenden Vermieterin „unbewohnbar“ war, möchten die Mieter daran appellieren, dass die Vergleichsbereitschaft der Parteien erhöht wird, indem das Gericht einen Hinweis erteilt, ob es der Klageforderung Erfolgsaussichten beimisst, um dadurch eventuell noch vor Antritt der Elternzeit ein Ende des Rechtsstreits herbeizuführen.
Um diesem Appell auf eine erhöhte Vergleichsbereitschaft der Klagepartei Nachdruck zu verleihen, beantragen die Mieter, dass der gemäß § 358 ZPO gebotene Beweisbeschluss erlassen wird, um somit offenkundig werden zu lassen, dass auch die Anhörung des Sachverständigen Dr. Grün ausschließlich dem Zweck dient, aufzuklären, ob die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bereits im Herbst 2010 aufgehoben war.
20.11.2019 Schriftsatz Vermieter 
Eine Mediation wird für aussichtslos gehalten.
15.12.2019 Schriftsatz Mieter 
Erneuter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung:
Unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 25.02.2015 (Az. 2 U 142/14) wonach ein Urteil grundsätzlich erst nach Abschluss einer noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme ergehen darf, wird vorgetragen – Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht notwendig im Sinne des § 216 ZPO. Dies führt dazu, dass die Ladung vom 10.08.2018 nicht ordnungsgemäß erfolgte und somit das Versäumnisurteil vom 07.11.2018 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Mieter bitten nachdrücklich darum, dass von Richter Dr. Kolper über diesen Antrag noch vor Antritt seiner Elternzeit entschieden wird.
Abschließend wird in diesem Zusammenhang an den bis dato noch unerledigten PKH-Antrag vom 03.06.2019 erinnert.
16.12.2019 Schriftsatz Mieter 
1. Es wird nachdrücklich angemahnt, dass Richter Dr. Kolper zu der für den 18.03.2020 anvisierten Anhörung des Sachverständigen Dr. Grün einen förmlichen Beweisbeschluss erlässt, damit über das Beweismittel, die Beweisführer und die streitigen beweiserheblichen Tatsachen Klarheit herrscht.
2. Antrag, den Zeugen Scholz per Beweisbeschluss zu laden oder ihm aufzugenben die bereits mit Verfügung vom 23.02.2017 an ihn gerichteten Fragen schriftlich zu beantworten.
3. Vorsorglicher Antrag, einen Beweisbeschluss zur Vernehmung der bereits benannten Zeug/innen zu der Frage, ob die Fußböden der streitgegenständlichen Mietsache am 30.09.2010 gesaugt wurden, zu erlassen.
4. Vorsorglicher Antrag, einen Beweisbeschluss zur Vernehmung der bereits mit Schriftsatz vom 30.12.2015 benannten Zeug/innen zu der Frage, ob die Vermieterin Vorbereitungen zur Sanierung des Parkettbodens getroffen und damit die angedrohte Klage auf Mangelbeseitigung vereitelt hat, zu erlassen.
Abschließend merken die Mieter noch an, dass der erforderliche Nachweis der Aktivlegitimation durch das unzulängliche Beweisangebot aus dem Schriftsatz der Vermieterin vom 10.10.2019 nicht erbracht wurde.
30.12.2019 Schriftsatz Mieter 
Weitere Verzögerungsrüge
09.01.2020 Amtsgericht München, Beschluss 
Beschluss:
1. Der Antrag der Mieter vom 15.12.2019 auf Einstellung der ZV ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfahrensrüge vom 16.12.2019 wird zurückgewiesen.
3. der Antrag auf Ladung des Sachverständigen Scholz und der Zeuginnen V. und B. wird zurückgewiesen.
Anmerkung: Wesentlich: „Aus Sicht des Gerichts haben die Beklagten die Beweislast für ihre Widerklageforderungen. Auch wenn die Beklagten die Einvernahme des Sachverständigen nicht wollen, so legt das Gericht Wert auf eine mündliche Anhörung.“ Dies bedeutet, dass die Ladung des Sachverständigen, entgegen der Ladungsverfügung vom 28.10.2019 – nicht „auf Antrag der Beklagtenpartei“ sondern von Amts wegen erfolgte. Dies muss aber auch dazu führen, dass – wie am 03.06.2019 beantragt – die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe auf sämtliche mit Schriftsatz vom 30.12.2015 geltend gemachten Widerklageforderungen erstreckt wird. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor, der Antrag ist entscheidungsreif.
09.01.2020 Schriftsatz Vermieter 
Es wird beantragt, unseren Antrag auf Aussetzung der ZV zurückzuweisen.
09.03.2020 Schriftsatz Mieter 
Es wird in der mündlichen Verhandlung widerklagend folgender Zwischenfeststellungsantrag gestellt:
Die Mieter haben der klagenden und widerbeklagten Vermieterin nicht geschuldet, die Mietsache XXXXXXXXX zu bewohnen.
Die Mieter berufen sich hierbei zum Einen auf eine fehlende Gebrauchspflicht und andererseits darauf, dass das Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch auch das Recht einschließt, die Mietsache an keinem einzigen Tag zu bewohnen. Stellt das Bewohnen der Mietsache an keinem einzigen Tag den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache dar, können die Mieter nicht gleichzeitig einen Mangel wegen des fehlenden Bewohnens zu vertreten haben (§ 538 BGB).
Dass das Gesetz keine Gebrauchspflicht kennt ist bereits höchstrichterlich entschieden:
„Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Mieter keine Gebrauchspflicht trifft (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1979 – VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351 unter 2 b; vom 7. März 1983 – VIII ZR 333/81, WM 1983, 531 unter I 2 c bb); wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne „wohnt“ (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen.“ (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 8.12.2010 – VIII ZR 93/10)
11.03.2020 Schriftsatz Mieter 
Es wird mitgeteilt, dass das Umweltbundesamt die amtliche Auskunft erteilt hat, dass bei hohen Gehalten an PAK (>1000 mg/kg) und Benzo(a)pyren im Kleber (>50-100 mg/kg) der „Parkettfußboden inklusive Kleber vollständig entfernt“ werden muss. Als Beweis liegt die Amtliche Auskunft des Umweltbundesamtes bei.
11.03.2020 Schriftsatz Vermieter
(förmlich zugestellt)
Es wird beantragt, den Vortrag der Mieter im Schriftsatz vom 11.03.2020 und die Berufung auf die E-Mail des Umweltbundesamtes vom 18.12.2019 als verspätet zurückzuweisen.
13.03.2020 Amtsgericht München 
Der Termin vom 18.03.2020, 12:00 Uhr, wurde aufgehoben.
Grund:
XXXXXXXXXXXXXXXX Corona XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Die Anberaumung eines neuen Termins bleibt vorbehalten.
26.03.2020 Schriftsatz Mieter 
Erwiderung auf Schriftsatz vom 11.03.2020.
Es wird der Inhalt des Schriftsatzes vom 11.03.2020 erneut vorgetragen und die die Amtliche Auskunft des Umweltbundesamtes erneut als Beweis eingereicht.
Da es aufgrund der durch das Virus SARS-CoV-2 bedingten Unwägbarkeiten völlig unklar ist, wann die nächste mündliche Verhandlung stattfinden wird, regen die Mieter im Sinne der gebotenen und allseits gewünschten Verfahrensbeschleunigung an,
– dass das Gericht zu dem Antrag auf Zwischenfeststellung vom 09.03.2020 vorab eine rechtliche Bewertung abgibt, die der Findung eines Vergleichs dienlich sein kann.
– dass das Gericht die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Grün (sofern es diese ungeachtet des Vorbringens unter Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 09.03.2020 für unentbehrlich erachtet) schriftlich durchführt.
06.04.2020 Schriftsatz Mieter 
Im Zuge der derzeitigen Corona-Krise wird allseits betont, dass der Schutz der Gesundheit oberste Priorität hat.
Da dieser Grundsatz für alle Bürger gleichermaßen Gültigkeit zu besitzen hat, erachten die Mieter die an den Sachverständigen Dr. Grün gerichteten Fragen, die darauf abzielen, uns ein (Mit)Verschulden an der massiven bauseits bedingten Schadstoffbelastung der Wohnung anzulasten, als (gelinde gesagt) unangemessen.
Es wird in diesem Zusammenhang an die amtliche Auskunft des Umweltbundesamtes vom 18.12.2019 erinnert und auf den in der Bayerischen Bauordnung normierten Grundsatz verwiesen, wonach von einem Gebäude während des gesamten Nutzungszyklus keine Gefahr für die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgehen darf, der u.a. dahingehend konkretisiert wurde, dass ein kanzerogener und/oder mutagener Baustoff, der z. B. mehr als 100 mg Benzo[a]pyren pro kg enthält, nicht verwendet werden darf, wenn von diesem eine potentielle Gefährdung für die Gesundheit ausgeht, z. B. weil der Baustoff nicht „vollständig abgekapselt“ ist.
In der Fußnote folgt ein entsprechender Verweis auf Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Seite 453
Da der in der streitgegenständlichen Mietsache vorhandene Teerklebstoff ausweislich aller Messwerte einen Benzo[a]pyren-Gehalt von weit mehr als 100 mg pro kg aufgewiesen hat und dieser kanzerogene und mutagene Baustoff zudem nicht vollständig abgekapselt war, steht außer Frage, dass die Mietsache die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ nicht erfüllt hat. Hierfür wird Sachverständigenbeweis angeboten.
14.04.2020 Schriftsatz Vermieter
Es wird vorgetragen:
I. zu den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Grün
II. zu den Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Grün
III. zu den Möbeln der Mieter und deren Kontamination
IV. es stelle sich die Frage, ob es wirkliche notwendig sei, eine weitere Verfahrensverzögerung durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Grün in Kauf zu nehmen. Die Vermieterin ist der Meinung, dass das Verfahren entscheidungsreif sei und wäre für eine möglichst baldige Endentscheidung sehr dankbar.
15.04.2020 Schriftsatz Vermieter
(förmlich zugestellt)
Es wird beantragt, den Zwischenfeststellungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Ferner wird mal wieder beantragt, den Mietern solle aufgegeben werden, für ihre Widerklageforderungen einen Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen.
26.04.2020 Schriftsatz Mieter 
Eine eingehende Erwiderung auf Schriftsätze vom 14.04. und 15.04. ist nach Erachten der Mieter entbehrlich. Tatsache ist und bleibt, dass die klagende Vermieterin entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht schuldhaft (Verzug) den kanzerogenen und mutagenen Gefahrstoff nicht hat entfernen oder dauerhaft dicht hat abkapseln lassen. Diese schuldhafte Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sämtliche Mangelfolgeschäden zu Lasten der klagenden und widerbeklagten Vermieterin gehen.
27.04.2020 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter erwarten aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage, dass das Gericht die Parteien endlich wissen läßt, ob es der Klageforderung auf Nutzungsentschädigung Erfolgsaussichten beimisst, damit das überlange Verfahren, wie vom Gericht seit Jahren gewünscht, durch einen der Sach- und Rechtslage angemessenen Vergleich beendet werden kann.
29.04.2020 Schriftsatz Vermieter 
Die Mieter hätten „immer noch nicht kapiert“, dass sie allein für alle von ihnen behaupteten, angeblichen Schäden verantwortlich seien:
- Sie hätten die Sockelleisten des Parkettbodens entfernt und damit den Parkettkleber freigelegt
- sie hätten das Haus verlassen und es danach nicht mehr regelmäßig belüftet
- sie hätten das Haus nicht umgehend an die Klägerin herausgegeben und hätten damit verhindert, dass erforderliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
Sämtliche Mangelfolgeschäden seien also von den Mietern verursacht worden.
08.05.2020 Schriftsatz Vermieter 
Zum Schriftsatz vom 27.04.2020.
11.05.2020 Schriftsatz Mieter 
Bezüglich des Schriftsatzes vom 29.04.2020 ist lediglich von Relevanz, dass die Vermieterin die Erforderlichkeit von vermieterseitigen Maßnahmen zum Beseitigen des erheblichen bauseitsbedingten Mangels nunmehr eingeräumt hat.
Rechtlich wie auch tatsächlich verfehlt ist jedoch deren substanzlose Schutzbehauptung, die erforderlichen Maßnahmen seien von den Mietern verhindert worden, weil diese das „Haus nicht umgehend an die Klägerin herausgegeben“ haben.
Fakt ist und bleibt, dass alle Mangelfolgeschäden zu Lasten der klagenden und widerbeklagten Vermieterin gehen, da diese ihrer aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierenden Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, sondern sich vielmehr mit der Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht arglistig in Verzug befunden hat.
Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist eine weitere Verzögerung des bereits überlangen Gerichtsverfahrens de facto nicht mehr hinnehmbar. Die Mieter erwarten, dass das Gericht
- zumindest ein Teil- und Grundurteil erlässt;
- oder zuallermindest die Parteien endlich wissen lässt, ob es der Klageforderung auf Nutzungsentschädigung Erfolgsaussichten beimisst, damit das überlange Gerichtsverfahren, durch einen der Sach- und Rechtslage angemessenen Vergleich beendet werden kann.
12.05.2020 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterin meint, es wäre sinnvoll gewesen, wenn die Mieter das Räumungsurteil vom 8.5.212 sorgfältig gelesen hätten – das Urteil ist vom 18.05.2012, soviel zur Sorgfalt. Die Vermieterin hält den Vortrag, dass Handwerkern stets Zugang zum Mietobjekt gewährt wurde und, dass es der Vermieterin jederzeit möglich gewesen wäre, die erorderlichen Maßnahmen durchzuführen, für unsubstantiiert.
(Anmerkung: Wen trifft die Beweislast, für die Behauptung der Vermieterin?)
18.05.2020 Schriftsatz Vermieter 
Zum eigenen Schriftsatz vom 29.04.2020, der möglicherweise missverständlich gewesen sei: Sanierungsmaßnahmen wären laut Stetter nicht erforderlich gewesen. Wären sie jedoch erforderlich gewesen, dann hätte die Klägerin Handwerkertermine nur nach aufwendiger Terminabsprache mit den Mietern vereinbaren können, weil sie ja keinen freien Zutritt zum Haus gehabt habe.
30.05.2020 Schriftsatz Mieter 
Seitens der Vermieterin wurde nun erfreulicherweise auch eingestanden, dass die erforderlichen Maßnahmne zum Beseitigen des erheblichen Mangels der Mietsache nicht durch die Mieter verhindert wurden.
Fakt ist und bleibt somit, dass alle Mangelfolgeschäden zu Lasten der Vermieterin gehen.
Auch der Schriftsatz vom 12.05.2020 ändert daran nichts, da die Behauptung, die Mieter seien mit dem Räumungsurteil dazu verurteilt worden „Nutzungsentschädigung“ an die Vermieterin zu bezahlen, unzutreffend ist. Unzutreffen ist diese Behauptung schlicht und ergreifend, weil die Vermieterin damals keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend gemacht hat.
Wenn die Klägerin im damaligen Räumungsverfahren einen Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht hätte, dann gäbe es weder das hiesige Verfahren noch die diesbezüglich von der Klägerin erhobene Klage auf Entschädigung nach § 198 GVG vor dem Oberlandesgericht.
02.06.2020 Schriftsatz Vermieter 
Nichts zum Schriftsatz vom 11.05.2020 und etwas zum Schriftsatz vom 30.05.2020 bezüglich Nutzungsentschädigung.
23.06.2020 Schriftsatz Mieter 
Die Meter rufen ihren Schriftsatz vom 06.04.2020 in Erinnerung, indem sie darauf verwiesen haben, dass sich die amtliche Auskunft des Umweltbundesamtes vom 18.12.2019 mit den „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ deckt, in der klargestellt wurde, dass ein kanzerogener und/oder mutagener Baustoff, der mehr als 100 mg Benzo(a)pyren pro kg enthält, nicht verwendet werden darf, wenn von diesem eine Gefahr für die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgeht, z.B. weil der Baustoff nicht „vollständig abgekapselt“ ist.
Es wird die amtliche Auskunft der Bauministerkonferenz vom 18.06.2020 vorgelegt, in der bestätigt wurde, dass diese Vorgabe „selbstverständlich“ auch für Bestandsbauten gilt und eine Sanierungspflicht zur Folge hat.
Hieraus folgt, dass die widerbeklagte Vermieterin gesetzlich zum Beseitigen des erheblichen gesundheitlichen Mangels verpflichtet warr (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Da der kanzerogene und mutagene Teerklebstoff dessen ungeachtet schuldhaft (Verzug) weder entfernt noch dauerhaft dicht abgekapselt wurde, gehen alle Mangelfolgeschäden (und demnach auch die Raumluftbelastung mit Naphthalin) einzig und allein zu Lasten der widerbeklagten Vermieterin.
Der Rechtsstreit ist demzufolge entscheidungsreif.
Die Mieter erwarten zeitnah einen richterlichen Hinweis, falls das Gericht dies anders sieht.
(Anmerkung: Die vorgelegte amtliche Stellungnahme stammt von der ARGEBAU (der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland), welche im April die PAK-Hinweise erarbeitet hatte.)
24.06.2020 Schriftsatz Vermieter 
In Erwiderung auf den Schriftsatz vom 23.06.2020 verweist die Vermieterin lediglich auf den eigenen Schriftsatz vom 29.04.2020 und behauptet erneut, dass sämtliche Mangelfolgeschäden durch das Verhalten der Mieter verursacht worden seien und dass die Mieter eine Sanierung der Wohnung dadurch verhindert hätten, dass sie die Wohnung nicht an die Klägerin herausgaben.
Kein einziges Wort verliert die Vermieterin zur vorgelegten amtlichen Auskunft der AGEBAU.
10.07.2020 Schriftsatz Vermieter 
„In Sachen S. ./. 1. Stein, 2. Bauer ruht das Verfahren seit einigen Monaten. Wir hoffen, dass der zuständige Richter wieder gesund ist und bitten darum, Termin zur Verkündung einer Endentscheidung im schriftlichen Verfahren anzuberaumen.“
29.07.2020 Amtsgericht München, Verfügung 
„Die Parteien werden um Zustimmung zur Überleitung ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO innerhalb von 3 Wochen gebeten“
Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterin stimmt der Überleitung des Rechtsstreits ins schriftliche Verfahren zu.
Schriftsatz Mieter 
Die Mieter stimmen einer Überleitung ins schriftliche Verfahren nicht zu.
Überdenken könnten die Mieter dies allenfalls, wenn das Gericht eine Einschätzung des Sach- und Rechtslage abgibt – insbesondere unter Berücksichtigung des Zwischenfeststellungsantrags vom 09.03.2020 sowie der amtlichen Auskünfte des Umweltbundesamtes vom 18.12.2019 und der Bauministerkonferenz vom 18.06.2020.
09.10.2020 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterin bittet darum, möglichst bald entsprechend dem Vorschlag in deren Schriftsatz vom 10.08.2020 zu verfahren (Anberaumung eines Schlusstermins).
09.10.2020 Amtsgericht München 
Richter Dr. Kolper bestimmt einen neuen Termin und verfügt das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch.
Dieser Termin wurde verlegt! Montag, 18.01.2021, 11:00 Uhr, Sitzungssaal B 216, 2. Stock findet nicht statt!
Neuer Termin ist jetzt Mittwoch, 24.02.20121, 13:00 Uhr
Sitzungssaal B 815, 8. Stock, Pacellistr. 5, 80333 München
17.11.2020 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter möchten, wie auch in der Verhandlung vom 25.09.2019, nun nochmals an den Erlass einer Entscheidung zu ihrem PKH-Antrag vom 03.06.2019 erinnern. Zudem wird diesbezüglich eine Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erhoben.
18.11.2020 Schriftsatz Mieter 
Da für die Mieter als anwaltlich nicht vertretene Partei (nach nahezu 8-jähriger Verfahrensdauer) völlig unklar ist, welcher entscheidungserhebliche Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedarf, erbitten sie diesbezüglich einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO, damit sie sich auf den Termin am 18.01.2021 sachgerecht vorbereiten können. Da für diesen Termin keine Zeugenladung erfolgte, bitten sie darum, dass das Gericht in diesem Hinweis insbesondere auch darauf eingeht, ob es den von den Mietern unter Zeugenbeweis gestellten Sachverhalt als erwiesen ansieht, oder ob das Stellen des bereits am 09.03.2020 schriftsätzlich angekündigten Antrags auf Zwischenfeststellung bewirken wird, dass das Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme beendet werden kann?
Da die Bitten der Mieter um Erteilung eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO bislang leider unbeantwortet blieben, erlauben sie sich diesmal, für das Erteilen des Hinweises Frist bis zum 16.12.2020 zu setzen.
Rein vorsorglich beantragen die Mieter, dass die mit Schriftsatz vom 16.12.2019 benannten Zeugen sowie der sachverständige Zeuge Helmut Scholz zum Haupttermin am 18.01.2021 geladen werden.
18.11.2020 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterseite widersetzt sich dem PKH-Antrag vom 03.06.2019. Da die von den Mietern betriebene Rechtsverfolgung nicht aussichtsreich sei, könne ihnen für weitere Streitgegenstände keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es wird eine weitere Verzögerungsrüge erhoben.
19.11.2020 Amtsgericht München
Schreiben des Amtsgerichts: Die Mieter erhalten ein zweites Mal den Schriftsatz vom 09.10.2020 „zur Kenntnis“. Erkennbar wurde dieser Schriftsatz kopiert und dabei vermutlich ein handschriftlicher Vermerk abgedeckt.
24.11.2020 Schriftsatz Vermieter 
Die Vermieterin widersetzt sich dem Antrag der Mieter, zum Termin am 18.01.2021 Zeugen zu laden. Denn der Rechtsstreit sei entscheidungsreif.
23.12.2020 Schriftsatz Mieter 
Die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass RiAG Dr. Kolper auch der mit Schriftsatz vom 18.11.2020 gestellten Bitte um Erteilung eines richterlichen Hinweises nicht nachgekommen ist. Da zudem die am 18.11.2020 erneut beantragte Zeugenladung zum Verhandlungstermin am 18.01.2021 nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass RiAG Dr. Kolper den von den Mietern unter Zeugenbeweis gestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt als erwiesen ansieht. Als entscheidungserheblich wird insbesondere angesehen, dass der Parkettboden der streitgegenständlichen Mietsache am 30.09.2010 von den Zeug*innen V. und C. gesaugt wurde sowie dass die widerbeklagte Vermieterin durch das Abhalten von Handwerkerterminen vorgetäuscht hat, dass sie ihrer Pflicht zur Mangelbeseitigung nachkommen wird.
Die Mieter bitten umgehend um Information falls RiAG Dr. Kolper diesen entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht als erwiesen ansehen sollte und verweisen diesbezüglich darauf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht auf Information umfasst.
04.01.2021 Schriftsatz Vermieter 
Es wird die Verlegung des Termins am 18.01.20121 um etwa einen Monat wegen einer Operation beantragt.
07.01.2021 Amtsgericht München 
Vefügung:
Der Termin wird verlegt auf:
Mittwoch, 24.02.20121, 13:00 Uhr
Sitzungssaal B 815, 8. Stock, Pacellistr. 5, 80333 München
Da die Verlegung lediglich zu einer Verzögerung von ca. 5 Wochen führt, erscheint es ratsam – auch angesichts der Pandemiesituiation – einen neuen Termin zu bestimmen. Auch wird der Termin wohl nicht lediglich auf die kurze Antragstellung beschränkt bleiben. Insoweit ist der Prozessstoff zu umfangreich. Auch haben die Beklagten Hinweise des Gerichts erbeten.
Schriftsatz Mieter 
die Mieter bitten – auch angesichts der Pandemiesituation – darum, dass das Gericht die von ihnen erbetenen Hinweise vorab schriftlich erteilt, damit der Verhandlungstermin am 24.02.2021 zeitlich gestrafft werden kann.